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Die Staatsgewalt des deutschen Reiches in den Schutzgebieten / Botho Jordan
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Kapitel II.

Die rechtliche Natur der Schutzgewalt.

§ 6 .

Es ist nun unsere nächste Aufgabe die rechtliche Natur der deutschen Schutzgewalt näher zu prüfen. Auch hier herrscht in der Litteratur lebhafter Streit. Schon da­rüber ist man sich uneinig, ob die Schutzgewalt eine Staats­gewalt oder nur eine völkerrechtliche Protektoratsherrschaft ist. Während die herrschende Meinung namentlich in den letzten Jahren für jene Ansicht eingetreten ist, haben doch in früherer Zeit zwei Schriftsteller, Pann 1 ) und Joel 2 ), die entgegengesetzte Anschauung verfochten.

Pann geht zunächst davon aus, das die Schutzgebiete dem Deutschen Reiche nicht einverleibt, sondern vom Reichsgebiet ausgeschlossen sind. Er folgert daraus, dass sie im Verhältnis zum Reich ausländische Gebiete seien. Sie übten, so führt er des weiteren an, die gesamte innere Verwaltung unabhängig vom Deutschen Reiche aus, mit alleiniger Ausnahme der Gerichtsbarkeit. Und sie seien deshalb als autonome Selbstverwaltungskörper zu be­trachten 3 ). Das Deusche Reich habe, abgesehen von der völkerrechtlichen Vertretung der Schutzstaaten nur ein Oberaufsichts- und Protestrecht, um zu verhindern, dass der Schutzstaat Massregeln ergreife, welche dem Interesse des schutzherrlichen Staates zuwiderliefen 4 5 ).

Diese Ausführungen Pa uns sind indessen sehr un­klar 3 ), und stehen mit den thatsächlichen Verhältnissen in direktem Widerspruch. Die Schutzstaaten, über die das

1) Das Recht, der dentschen Scbutzherrlichkeit, S. 2543.

2) Annalen 1887, 8. 191 ff.

3) Vgl. für die bisherigen Ausführungen Pann, a. a. 0. S. 2529 u. S. 42 f.

4) Pann, a. a. 0. S. 14 f. und S. 3040.

5) Der Mangel Panns an juristischer Schärfe ist streng, aber gerecht getadelt von De Jonge, Kritische Vierteljahrsschrift, Bd. 29, S. 288291.

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