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.Unterstaaten, noch eine besondere „Kolonialgewalt“, sondern sie ist vollkommne, unmittelbare Staatsgewalt. Sie ist endlich nicht eingeschränkt durch die Hoheitsrechte der Kolonialgesellschaften und der Häuptlinge, sondern sie ist unbeschränkte Staatsgewalt. Die Kolonialgesellschaften sind Organe des Reiches, denen gewisse Hoheitsrechte widerruflich zur Ausübung übertragen sind. Den Häuptlingen endlich sind vom Reich gewisse Privilegien, die aber nicht unantastbar sind, sondern wieder entzogen werden können, erteilt.
Kapitel III.
Die Ausübung der Staatsgewalt in den Schutzgebieten.
§ 13 -
Wie fügt sich nun endlich die Schutzgewalt in den Organismus des Deutschen Reichs ein? Wem steht die Ausübung derselben zu? Wem würde sie zustehen, falls keine besondern gesetzlichen Bestimmungen darüber getroffen wären. Diese Frage ist namentlich bei der Beratung des von den verbündeten Regierungen dem Reichstage im Januar 1886 vorgelegten Gesetzentwurfs betreffend die Rechtspflege in den deutschen Schutzgebieten im Reichstage eingehend erörtert; und es traten dabei die verschiedensten Ansichten hervor. ' Eine Meinung, vertreten z. B. von dem Abgeordneten von Grävenitz 1 ) behauptete, dass die Sou- veränetät in den Schutzgebieten dem Kaiser zustande; begründet wurde dies mit dem Hinweis auf Artikel 11 der Reichsverfassung, nach dem der Kaiser das Reich völkerrechtlich zu vertreten hat; dieser Artikel solle auf die Schutzgebiete Anwendung finden, weil dieselben im Sinne des deutschen Staatsrechts Ausland seien. In der Litteratur ist diese Ansicht von Born hak 2 ) angenommen worden.
1) Stenographische Berichte des Reichstags 1885/86, Bd. 1, S. 664 f.
2) Archiv, Bd. 2, S. 13 f.