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Kapitel I.
Die Erwerbung- der Souveränetät über die Schutzgebiete.
§ 2 .
Um in der lebhaften Kontroverse über die rechtliche Stellung der Schutzgebiete einen festen Ansgangspunkt für unsere Betrachtung zu haben, ist es angebracht zunächst zu prüfen, auf welchem völkerrechtlichen Besitztitel sich die Hoheit des Deutschen Reiches über jene Gebiete gründet, zumal auch in diesem Punkte die Ansichten sehr weit auseinandergehen, und die Verhältnisse in den einzelnen Ländern verschieden liegen. Vier Gruppen haben wir hier zu unter- > scheiden: die westafrikanischen Erwerbungen, Angra-Pequena,
Kamerun und Togogebiet, dann die Besitzungen der ostafrikanischen Gesellschaft-, weiter der vom Sultan von Zanzibar abgetretene Küstenstreifen gegenüber Zanzibar und endlich das Gebiet von Neu-Guinea. Hinsichtlich der beiden letzten Gebiete ist die Eröterung ziemlich einfach, während sich bei jenen anderen Besitzungen grosse Streitfragen erheben.
In Neu-Guinea und in dem angrenzenden Neu-Britannia- Archipel erfolgte die Begründung der deutschen Schutzherrschaft im December 1884 durch die Hissung der deutschen Flagge seitens deutscher Kriegsschiffe 1 ). Irgendwelche Verträge über Abtretung von Hoheitsrechten sind hier nicht geschlossen worden, da überhaupt keine staatlichen Autoritäten, mit denen dieselben hätten geschlossen werden können, vorhanden waren. Es kann also hier die Erwerbung der Gebietshoheit nicht durch Cession, sondern nur durch Okkupation erfolgt sein, und es fragt sich, ob deren Er-
1) Vgl. die telegraphischen Berichte des Kommandanten S. H S. Elisabeth und des Kaiserlichen Kommissars in Neubrittanieu in dem Weissbuch betr. deutsche Interessen in der Südsee II, Nr. 36, Anlagen zu den Verhandlungen des Reichstags 1884/85, Bd. 6, S. 716, Nr. 167.
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