Thesen.
i.
Die Hoheitsreclite der Häuptlinge in den Schutzgebieten des Deutschen Reiches sind keine eigenen Herrschaftsrechte, sondern vom Reich gewährte Privilegien.
II.
Bei der Ehescheidung gemischter Ehen kommt im Gebiete des gemeinen Rechts das konfessionelle Recht des klagenden Teils zur Anwendung.
III.
Die Souveränetät über aussereuropäisclie, von Stämmen bewohnte Gebiete wird durch Okkupation erworben.
IV.
Der nach dem StGB, in einer Reihe von Fällen erforderliche Strafantrag ist als Prozessvoraussetzung, nicht als Bedingung der Strafbarkeit anzusehen.
V.
Bei der After Verpfändung ist die Forderung des Afterpfandgebers nicht mitverpfändet.
VI.
Der Konkursverwalter ist Vertreter des Gemeinschuldners, nicht der Konkursgläubiger.