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Die Kolonial-Bilanz : Bilder aus der deutschen Kolonialpolitik auf Grund der Verhandlungen des Reichstags im Sessionsabschnitt 1905/06 / dargestellt von M. Erzberger
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geltende vom 21. November 1902^ deren Z 32 bestimmt:Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Enteignung von Grundstücken, die aus der Herrschaft oder dem Besitz von Eingeborenen an Nicht­eingeborene übergegangen sind, zum Zwecke der Wiedereinsetzung der Eingeborenen in den Besitz so weit zuzulassen, als die Enteignung nach dem Ermessen der Behörde notwendig ist, um den Eingeborenen die Möglichkeit ihres wirtschaftlichen Bestehens, insbesondere das Recht einer Heimstätte, zu sichern. Die Entschädigung der gegen­wärtigen Eigentümer oder Besitzer wird von dem Fiskus des Schutz­gebietes geleistet. Die Entschädigung kann ans die Erstattung der Unkosten für den ersten Erwerb der Ländereien von den Eingeborenen beschränkt werden. Die enteigneten Ländereicn fallen als Kronland in das Eigentum des Fiskus des Schutzgebietes, welcher sie den Ein­geborenen zur Nutzung überläßt." Eine sehr gesunde Vorschrift, die namentlich in Togo, am Kmuerunberge und in Südwestafrika praktisch werden kann. Dann hört die Auswncherung des Bodens auf, so daß uicht m.'!>r Fälle sich ereignen, wo ein Hektar Land um einen Pfennig getauft wurde und einige Zeit nachher um 810 Mark, ja noch viel höher zurückgekauft werden mußte. Die bestehenden Land- kouzessionen haben die ertzofften Vorteile für die Kolonien nicht er­bracht, um so reichlicher aber schon ihre Schattenseiten gezeigt. Eine gesetzliche Regelung der gesamten Lanofragc hallen wir um so mehr geboten, als in den einzelnen Schutzgebieten der Begriffherrcn- "wses-Land" verschieden geregelt ist : für Kaincrnn ist durch die Ver­ordnung vom UV Inni l8W der richtige Schritt geschehen, das? alles herrenlose Land als Kronland bezeichnet wurde, worüber dem Reich das Eigentum zusteht. ?ie Grundsätze einer vernünftigen und gesunden Landpvlitik müssen durch Reichstag und Bundesrat im Gcselse festgelegt weiden.

Wir inwen einige jener Materien gestreift, ans welchen die ordentliche Gesetzgebung einschreiten kann und soll; uoch mehr andere Gebiete ließen sich heranziehen. Wir sind zufrieden, wenn zuerst auf diesen der erhoffte Schritt geschieht. Wir sind überzeugt, daß Mutter­land nnd Kolonien hieraus die größten Vorteile ziehen werdeu. Was wir.fordern, dns ist, daß an Stelle der kolonialen Diktatur trete eiue entsprechende koloniale Bersassnng.

Der Antrag des Zentrums fand einstimmig Annahme, nachdem auch die verbündeten Regierungen erklären ließe», daß sie die Frage eingehend pnisen werden.

2 ffekolm Ses strafreckts für Sie Kingevorenen.

Die Eingabe von Kameruner Häuptlingen des Akwa-ZtammcS gab Veranlassung, aus der grvßeu Reform des Koloui ilrechts einige Materie» herauszugreifen und deren sofortige Regelung zu fordern.