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Die Kolonial-Bilanz : Bilder aus der deutschen Kolonialpolitik auf Grund der Verhandlungen des Reichstags im Sessionsabschnitt 1905/06 / dargestellt von M. Erzberger
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^. Reform des Kolonialrechts.

l. ewöhte Mitwirkung Ses Reichstags vei aer Kolonial- gesetxgevung.

In demselben Momente, in dem vom Verfasser die Kolonial- kritik im Parlamente eröffnet wurde, hat er auch praktische Vorschläge zur Besserung gemacht. Zu Beginn der Session hat im Dezember 1905 die Zentrumsfraktion den Antrag gestellt:

einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen unter Abänderung des Schntz- gcbictsgesetzes vom. Juli IWN das Veroidnnugsrecht eingeengt und die Mitwirkung der Reichsgesetzgebnng in der den Verhältnissen der Schutzgebiete entsprechenden Weise erweitert wird.

Am 19. März 1906 begrüudete der Abg. Erzberger diesen Antrag und sührte hierbei folgende Gesichtspunkte ins Feld -

1. Die Zuständigkeit des Reichstages.

Daß der Reichstag auf dem Gebiete der Kolonialgcsetzgebung vollkommen zuständig ist, dürfte nnbestritten dastehen. Etwaige Zweifel sind durch Artikel 4 der Verfassung beseitigt, wonach der Beanfsichtignng und Gesetzgebung" seitens des Reiches unterliegen die Bestimmungenüber die Kolonisation". Hier ist also mit klaren Worten die Zuständigkeit des Reiches ausgesprochen; allerdings hat es nicht an Versuchen gefehlt, diese Klarheit zu verwische»; so wurde von einer Seite (dem ersten Kvlonialdirektor Dr. Kayscr) ausgeführt, daß unter dem AusdruckeKolonisation" lediglich die Regelung der Auswauderuugsverhältuisse zu verstehen sei. Äber nur ein flüchtiger Blick auf denselben Artikel der Verfassung zeigt, daß diese Anschauung unhaltbar ist, da unmittelbar hinter dem WorteKolonisation" steht und Auswanderung nach außereuropäischen Ländern". Durch diese Aneinanderreihung der beiden Begriffe erscheint es vollkommen aus­geschlossen, daß beide dasselbe sagen. Gerade die deutsche Reichs­verfassung ist in dieser Hinsicht das Muster einer Gesetzgebung und vermeidet durchweg solche Worlhäusuugeu. Von dritter Seile ist auch schon eingewendet worden, daß die Urheber der Verfassung unter der Kolonisation" mehr au die Erwerbung von Flottenstationen gedacht hätten als an eigentliche Schutzgebiete; es mag dieses sein. Aber weder iu der Verfassung selbst, noch in der Begründung hierzu, noch in den Debatten hierüber findet diese Anschauung eine llulerstützuug ^