103 Zweiter Teil, Geographisch-Wirtschaftliches über Belgisch-Kongo.
Zahlenangaben über den Umfang der bisherigen deutsch-ostafrikanischen Einfuhren in die belgische Nachbarkolonie sind erst aus der letzten Zeit vorhanden, da diese ja erst seit dem 1. Juli 1911 dem freien Handel geöffnet worden ist. In dem Halbjahr 1911 haben die in dem einen Platze Albertville, nördlich der Lukugamündung, ansässigen Firmen, ausschließlich Araber, für 3S 000 Franken Waren aus Deutsch-Ostafrika eingeführt; im ganzen Jahre 1912 bereits für 113 000 Franken; für 1913 wurde mit einer Verdoppelung gerechnet. Ohne Übertreibung kann gesagt werden, daß die an dem Tanganika- see anliegenden Teile der Kongokolonie bereits heute für einige Millionen Franken Waren aufnehmen können, denn es handelt sich dabei um etwa ein Dutzend Einfallspforten. Jedenfalls werden die aus dem Wege Daressalam—Tabora—Kigoma in die belgischen Tan- ganikaländer geworfenen Waren mit weniger Spesen belastet sein als die über den langwierigen Kongoweg eingeführten. (Koloniale Monatsblätter 1914.)
Missionen und Unterricht.
Nach den Beschlüssen der Kongokonferenz zu Berlin ist Religionsfreiheit im Kongo gewährleistet worden. Im großen und ganzen hat die Kongoregierung diese Beschlüsse berücksichtigt, obgleich sie den Missionaren des Mutterlandes gegenüber eine weitgehende Begünstigung hat eintreten lassen. Ein Dekret vom 28. Dezember 1888 bewilligt allen Privatgesellschaften, die zum Zwecke haben, sich mit religiösen, philanthropischen, wissenschaftlichen Werken zu befassen, die durch einen besonderen Beschluß einzuholende „juristische Persönlichkeit". Die Gesellschaft kann vor Gericht auftreten, bewegliche Gegenstände erwerben und pachten. Sie kann auch gegen Entgelt oder Schenkung Immobilien erwerben, pachten und mieten, aber nur in dem Umfange, den der Generalgouverneur für die Erreichung der Zwecke der Gesellschaft notwendig oder nützlich erachtet. In keinem Falle soll sie — auch nicht pachtweise — mehr als S0 Hektar Land in ein und derselben Ortschaft an Besitz haben, es sei denn, daß eine ganz besondere Genehmigung in dieser Hinsicht vorliegt. Nach einem zwischen der Kongoregierung und dem Apostolischen Stuhle am 26. Mai 1906 abgeschlossenen Vertrag sollen die durch die bürgerlichen und religiösen Behörden nach gemeinsamem Beschluß zugelassenen