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Belgisch-Kongo : geschichtliche, geographische und volkswirtschaftliche Studie / von J. Wiese
Entstehung
Seite
106
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103 Zweiter Teil, Geographisch-Wirtschaftliches über Belgisch-Kongo.

Zahlenangaben über den Umfang der bisherigen deutsch-ostafrika­nischen Einfuhren in die belgische Nachbarkolonie sind erst aus der letzten Zeit vorhanden, da diese ja erst seit dem 1. Juli 1911 dem freien Handel geöffnet worden ist. In dem Halbjahr 1911 haben die in dem einen Platze Albertville, nördlich der Lukugamündung, ansässigen Firmen, ausschließlich Araber, für 3S 000 Franken Waren aus Deutsch-Ostafrika eingeführt; im ganzen Jahre 1912 bereits für 113 000 Franken; für 1913 wurde mit einer Verdoppelung gerechnet. Ohne Übertreibung kann gesagt werden, daß die an dem Tanganika- see anliegenden Teile der Kongokolonie bereits heute für einige Mil­lionen Franken Waren aufnehmen können, denn es handelt sich dabei um etwa ein Dutzend Einfallspforten. Jedenfalls werden die aus dem Wege DaressalamTaboraKigoma in die belgischen Tan- ganikaländer geworfenen Waren mit weniger Spesen belastet sein als die über den langwierigen Kongoweg eingeführten. (Koloniale Monatsblätter 1914.)

Missionen und Unterricht.

Nach den Beschlüssen der Kongokonferenz zu Berlin ist Religions­freiheit im Kongo gewährleistet worden. Im großen und ganzen hat die Kongoregierung diese Beschlüsse berücksichtigt, obgleich sie den Missionaren des Mutterlandes gegenüber eine weitgehende Begünsti­gung hat eintreten lassen. Ein Dekret vom 28. Dezember 1888 be­willigt allen Privatgesellschaften, die zum Zwecke haben, sich mit religiösen, philanthropischen, wissenschaftlichen Werken zu befassen, die durch einen besonderen Beschluß einzuholendejuristische Persönlich­keit". Die Gesellschaft kann vor Gericht auftreten, bewegliche Gegen­stände erwerben und pachten. Sie kann auch gegen Entgelt oder Schenkung Immobilien erwerben, pachten und mieten, aber nur in dem Umfange, den der Generalgouverneur für die Erreichung der Zwecke der Gesellschaft notwendig oder nützlich erachtet. In keinem Falle soll sie auch nicht pachtweise mehr als S0 Hektar Land in ein und derselben Ortschaft an Besitz haben, es sei denn, daß eine ganz besondere Genehmigung in dieser Hinsicht vorliegt. Nach einem zwischen der Kongoregierung und dem Apostolischen Stuhle am 26. Mai 1906 abgeschlossenen Vertrag sollen die durch die bürgerlichen und religiösen Behörden nach gemeinsamem Beschluß zugelassenen