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Belgisch-Kongo : geschichtliche, geographische und volkswirtschaftliche Studie / von J. Wiese
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Die Gründung des Kongostaates.

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Nach langen und mühsamen Beratungen ist unsere Konferenz bis zum Schluß ihrer Arbeiten gediehen, und ich bin glücklich, zu kon­statieren, daß dank ihren Bemühungen und dem Geist der Versöhn­lichkeit, der über unseren Geschäften waltete, völliges Einverständnis betreffs aller Punkte des uns unterbreiteten Programms geschaffen worden ist... . Die Arbeiten der Konferenz werden, wie alles Menschenwerk, der Verbesserung und Vervollkommnung unterliegen, aber, wie ich hoffe, werden sie einen Fortschritt in der Entwicklung der internationalen Beziehungen verzeichnen und ein neues Band der Solidarität zwischen den zivilisierten Nationen bilden."

,So war der neue Staat gegründet. Es handelte sich darum, ihn einzurichten, eine Verwaltung zu organisieren. An die Spitze der Ver­waltung trat Oberst Strauch. Für die Finanzen, die auswärtigen An­gelegenheiten, die Justiz wurden je ein Generaladministrator ernannt. Die Finanzen des Staates mußten durchaus selbständig sein; denn weder Zölle noch Abgaben sollten erhoben werden, und doch veran­schlagte man die laufenden Verwaltungskosten auf eine Million Mark jährlich. Leopold H. hat ein bedeutendes Kapital geschaffen und es alsSchatz des Kongostaates" bezeichnet. In einem aus Brüssel vom 16. April 1885 datierten und an das Ministerium gerichteten Schreiben forderte der König die Minister auf, die Zustimmung der Kammern dafür zu verlangen, daß er die Würde eines Souveräns des Kongo­staates übernehme.

Finanziell und militärisch, mit einem Worte in jeder Beziehung sollte der neue Kongostaat auf sich angewiesen sein, zwischen ihm und Belgien eine bloße Personalunion bestehen. Die vom Ministerium vor das Haus gebrachte Vorlage bezieht sich nur auf den König, nicht auf dessen Nachfolger. Am 28. April 1885 wurde sie mit 124 Stimmen gegen eine angenommen.

Der unabhängige Kongostaat.

Die Berliner Akte sprachen Frankreich außer der Loangoküste das rechte Kongoufer von Manjanga bis zu Ubangi (einschließlich der dort bereits gegründeten Stationen) und das Vorkaufsrecht (1895 hat Frankreich darauf verzichtet) sowie Portugal die Südseite der Mün­dung nebst Kabinda (im Norden) zu, so daß nur eine Küstenlinie von