Die Kongokolonie.
Die Kongokolonie.
Aber wenn auch in Belgien die Domanialpolitik des Königs nicht diejenigen Stürme der Entrüstung wachrief wie in andern Ländern, so war man sich dort dennoch klar geworden, daß die Absichten des Königs bei Einsetzung Belgiens zum Erben aller seiner souveränen Rechte auf den afrikanischen Staat durch sein Testament vom 2. August 1889 weniger uneigennützig waren, als er glauben machen wollte. Immer mehr und mehr dämmerte die Erkenntnis, daß ihm jenes Testament sowohl wie der gegen ein Darlehn von 2S Millionen Francs zustande gekommene Schenkungsvertrag leid geworden war. Jedenfalls ist sicher, daß König Leopold es an Versuchen nicht fehlen ließ, den Vertrag vom Jahre 1890 seiner praktischen Wirkung zu berauben. Nicht nur, daß er nicht mehr daran dachte, die von Belgien geliehene Summe zurückzuzahlen, er verkleinerte auch das Schenkungsobjekt, indem er den fruchtbarsten Teil des Kongogebietes in eine Krondomäne umwandelte und an die Annexion solche Bedingungen knüpfte, daß Belgien in der Tat allen Grund hatte, über das „Geschenk" stutzig zu werden. In der denkwürdigen Sitzung vom 14. Dezember 1906 nahm die Kammer eine Tagesordnung Hnmans-Vcmder- veldes an, in der sie feierlich die ihr durch den Vertrag vom Jahre 1890 zugesicherten Rechte aufrecht erhielt und gegen die widersprechende Auslegung dieser Rechte durch das Kabinett de Smet de Naener Verwahrung einlegte. Trotzdem brachte es das nächste Kabinett de Trooz fertig, der Kammer im Herbst 1907 einen Vertrag zuzumuten, worin die Krondomäne wieder erschien, und dessen Bedingungen sogar noch schärfer und unerträglicher waren als je zuvor.
Endlich aber kam das Kongogeschäft zwischen Leopold II. und der Regierung dennoch zustande, nachdem bereits zwei Ministerien an der schweren Aufgabe gescheitert waren und das dritte im Begriff stand, noch in letzter Stunde ebenfalls den Hals über der Sache zu brechen. Am 20. August 1908 nahm die Kammer den Zessionsvertrag des Königs zwischen dem König und Belgien mit einem Zusätze an, durch den der Kongostaat an Belgien abgetreten wurde. Der Vertrag bestimmt: Sämtliche Güter, die bisher die Krondomäne gebildet haben, gehen bei der Annexion des Kongostaates durch Belgien in den Besitz der belgischen Staatsdomäne über. Zu diesen Gütern ge-
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