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Slavischer Vergleich.
Meiergefällen, Zehnten, Diensten, Fähren über die Weser, Holzung, Mästung, Tristen, hohen und niedrigen Jagden, cuillM'isclictione cnminsli et civili, oi'dinslione in ecelesigstieis et poUtieis, und allen andern M'ibus und pertinentiits, wie die Stadt solches bisher besessen; ingleichen die Meyer und Köther auf dem Teufelsmoor, und die davon aufkommende Nutzungen, so viel der Stadt davon zugestanden, nichts davon ausgeschlossen. Bürgermeister und Rath verpfllichten sich hierbei, alle vom besagten Amt Blumenthal, Gericht Neuenkirchen und den Meyern und Köthern auf dem Teufelsmoor handelnde Documente, Nachrichten, Beschreibungen und Heberegister treulich zu ertradiren.
2. Das Dominium des Schiffshafens zu Vegesack und des darauf befindlichen Hafenhauses verbleibt der Stadt; —- und weil dieselbe auch vorgestellet, wie ihre Jurisdiction über das Dorf und den Schiffshafen zu Vegesack wegen ihrer Commercien ihr unentbehrlich; so isind Jhro Königliche Majestät zwar zufrieden, daß die ^urislZielio eivilis, nebst dem dazu gehörigen ^erichtszwang und Jncarceration, wie auch Cognition über die cielietil levioi-g und deren Bestrafung unter vorstehender Session nicht mit begriffen, sondern von der Stadt erercirt werden, jedoch daß die Appellationen an das Stadische Hofgericht, denen so sich durch die Aussprüche und Verfügungen des Magistrats gravirt zu seyn erachten, frei bleibe. — Wobey aber dieses absonderlich beliebet, daß in esusig, so die Schifffahrt und das Commercen-Wesen, auch die deshalben zwischen Kaufleuten und Schiffern unter sich, oder auch mit deren Volk und zur Arbeit gebrauchten Leuten, vorkommende Streitigkeiten, und die von der Stadt hierüber zu verfügende Verordnungen, Bescheide und Mandate betreffen, die gppellgliones nur elleewm öevolulivum, nicht aber guspensivum haben, und, illis non ob8lsnlibu8, mit der Erecution zu verfahren, der Stadt frey stehen, und solches durch einen vom ^uclieio g qno etwa verlangten Berichte, oder anderweitige Verfügung nicht gehindert noch aufgehalten, noch auch denen sppellstis, welche im Herzogthum oder der Stadt Bremen genugsam angesessen, Caution zugemuthet, ohnedem aber die sppeügliones, in obbesagten csusis nicht zugelassen werden sollen, als wann die Summa, wovon appelljret wird über 10 Rthlr. sich erstrecket. —