Kolonialfinanzen. Kolonie und Ausland.
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auf 12% des Wertes erhöht worden und Geschäftsreisenden ist für jeden Aufenthalt eine Steuer von 150 Mk., jedoch im Jahre nicht mehr als 500 Mk., auferlegt worden. In Kiautschou ist der Zoll auf fremdes Opium von HO auf 350 Tael für den Pikul und die Abgabe auf einheimisches Opium von 115 auf 230 Tael für den Pikul erhöht worden (8. Juni). Nach einer Bekanntmachung des Gouverneurs vom 24. August 1911 ist die Einfuhr von fremdem Opium außerindischen Ursprungs in das Schutzgebiet Kiautschou vom 1. Jan. 1912 ab verboten.
Das Hervorstechende in den Neuerungen beim Finanzwesen ist der durchgehende Zug nach dem Ausbau der Rechtskontrolle. In Samoa ist jetzt das Verfahren bei Erhebung von Steuern und Abgaben auf einen auch weitgehende Anforderungen befriedigenden Stand gebracht. Die Veranlagung und Erhebung liegt dem „kaiserlichen Zoll- und Steueramt“ in Apia ob. Alljährlich müssen die Steuerpflichtigen die erforderliche Erklärung abgeben. Die Beschwerde des Steuerpflichtigen geht an den Gouverneur, der jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers vor seiner Entscheidung eine Sachverständigenkommission anhören muß. Der Wert der Wohnhäuser und Ländereien wird durch eine Abschätzungskommission festgesetzt, der ein amtliches und zwei außeramtliche Mitglieder angehören. Dagegen gibt es eine Beschwerde an die Beschwerdekommission (ein amtliches und zwei außeramtliche Mitglieder).
Die Besteuerung der Eingeborenen ist für das Inselgebiet Neuguinea durch die Verordnung vom 7. Oktober 1910 (Kolonialblatt 1911, S. 4) in neue Form gebracht, die übrigens für Ermäßigung und auch Erweiterungen (z. B. Heranziehung der Frauen) Spielraum läßt. Alle erwachsenen männlichen Eingeborenen sind nach einem Aufenthalte von mehr als 3 Monaten steuerpflichtig, mit Ausnahme der Vertragsarbeiter und der Väter von mehr als vier im Inselgebiete wohnenden unerwachsenen Kindern. Die Kopfsteuer beträgt jährlich 20 Mk. für Nichteinheimische, für Einheimische ist sie gleich 15 mal dem durchschnittlichen Tageslohne im Bezirke, es kann an ihre Stelle aber auch Lieferung von Naturalerzeugnissen oder Leistung von Steuerarbeit für öffentliche Zwecke an höchstens 15 Tagen im Jahre treten. In Kamerun ist die Kopfsteuerpflicht (Jahrbuch II, S. 73) durch Verordnung vom 29. März für das ganze Schutzgebiet erklärt worden: jährlich 6 Mk. oder nach Wahl 30 Tage Steuerarbeit. Ausgenommen sind die Bezirke Bania, Molundu, Garua und Kusseri.
Mit einer unverkennbaren und bis zu einem gewissen Grade auch berechtigten Genugtuung stellen die Erläuterungen zum Etat für Ostafrika (1912) fest, daß die günstigen Ergebnisse der Häuser- und Ilüttensteuer im wesentlichen auf eine intensivere steuerliche Heranziehung der entfernteren Innenbezirke zurückzuführen seien. Das wird sich in Zukunft wohl allgemein ergeben. Sollte es denn aber nicht an der Zeit sein, eine Abgabe, wie die Salzverbrauchsabgabe, aufzuheben, die in ihren Folgen verderblich wirkt, da sie die Eingeborenen vielfach durch Erdessen umgehen ?
Vierter Abschnitt.
Kolonie und Ausland.
Die international-kolonialen Beziehungen waren im Jahre 1911 folgenreich genug. Das Wesentliche betraf allerdings die Abgrenzung unseres kolonialen Besitzes und hat deshalb schon in dem ersten Abschnitte über den
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