Maß und Gewicht, Geld- und Kreditwesen.
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Dauer (mit einjähriger Kündigung) angelegt ist und den Vertrag vom 14./24. Juli 1909 aufhebt. Beachtung verdient nicht bloß aus hygienischem und örtlichem Interesse, sondern wegen der Einbeziehung der Kolonien in das große Netz des deutsch-nationalen Rechts der Erlaß von Quarantänevorschriften für die Häfen in0 stafrika (30. Oktober 1910, Kolonialblatt 1911, S. 271), Kamerun unter dem 6. Mai 1911 und Togo unter dem 30. August 1911 (Kolonialblatt S. 579, 836), da sie sich an die Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in den Häfen des Deutschen Reiches anschließen. Das rührige Togo ist in der Entwickelung durch den Einsturz der Landungsbrücke (17. Mai) empfindlich betroffen und vor kostspielige Verwaltungsaufgaben gestellt worden.
Ein Bild nie rastenden Anstieges gewährt der Bericht des Reichspostamtes über die Ergebnisse der Post- und Telegraphen Verwaltung für die Zeit vom 1. April 1906 bis zum 31. März 1911 gerade auch hinsichtlich der Kolonien *). An die Erschließung der afrikanischen Schutzgebiete durch Eisenbahnen, an die Auffindung der Diamanten in Südwest und die Entdeckung großer Phosphatlager in der Südsee knüpft für die Postverwaltung der Aufschwung ihrer Betätigung an. Wäre die Verwertung bloß dieser Faktoren zur Beurteilung des Standes der kolonialen Wirtschaft nicht ohne Einseitigkeit, so liegen doch in den Ziffern der Postverwaltung an und für sich schwerwiegende Faktoren zutage. Die Zahl der Verkehrsanstalten in der Berichtszeit ist in allen Schutzgebieten von 122 auf 207 gestiegen, die der Berufsbeamten von 81 auf 144; besonders erheblich war der Fortschritt in Südwest von 36 auf 69 Postanstalten (ungerechnet die Agenturen und Hilfsstellen) und in Togo von 4 auf 18. Von der Ausdehnung der Funkentelegraphenstationen war bereits die Rede. Am markantesten vielleicht ist der rasche Ausbau des Fernsprechnetzes, das jetzt selbst auf eine Anzahl kleinerer Orte schon erstreckt ist. In Südwestafrika entfiel Ende 1909 bereits auf je 13 weiße Bewohner ein Fernsprechanschluß, in Kamerun zähle ich Ende 1910 sogar auf je 5 weiße Bewohner schon einen Anschluß.
E. Maß und Gewicht, Geld- und Kreditwesen.
In Neuguinea (20. Juli) dürfen — allerdings erst vom 1. Oktober 1912 ab — für das Zumessen und Zuwägen von Waren im öffentlichen Verkehre nur noch die in Deutschland eingeführten metrischen Maße und Gewichte verwendet werden, die nunmehr auch in Togo (vgl. oben) für die Ausfuhrerzeugnisse vorgeschrieben sind. In Kamerun (1. November 1911, Kolonialblatt 1912, S. 42) ist die Einfuhr von Kaurimuscheln bei Strafe verboten worden. In Samoa (5. Juli 1911) konnte die Verordnung des Reichskanzlers vom 1. Dezember 1905 über das Geldwesen (Jahrbuch I 105, III, 7 1 ) mit dem 1. September endlich in Kraft gesetzt werden. Die kaiserliche Verordnung über die Vorlegungsfrist für Schecks vom 10. April 1911 — wenn sie in den Schutzgebieten zahlbar sind: 3 Monate — erwähne ich nur einer gewissen Vollständigkeit halber. Es ist nicht anzunehmen, daß eine Einrichtung, die in der Heimat noch in den Anfängen steckt, über See sobald erheblichere Wirkungen äußern wird.
Die offensichtlichen Schwierigkeiten, unter denen die Kreditorganisation in den Schutzgebieten zu leiden hat, vor allem in Südwest, sind in dem Berichtsjahre nicht behoben worden; sie waren wiederum (vgl. oben) nur der
x ) Kolonialblatt 1912, S. 44.
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