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Fleischmann, Verwaltung der Kolonien 1911.
amts) abhängig. Daran ist eine Abgabe von 1 Mk. (Kamerun 50 Pf.) für je angefangene 25 kg des Vertriebs geknüpft.
II. Organisation der Verwaltung.
1. Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung.
Einschneidende Änderungen haben sich nicht vollzogen. In der Südsee nimmt der Abbruch der Organisation der Marshallinseln den vorauszusehenden Verlauf. Das Bezirksamt Jaluit ist vom 1. April ab aufgehoben worden und in eine Station umgewandelt. Die Stationen Jaluit und Nauru sind dem Bezirksamt Ponape unterstellt. Um die Ordnung unter den Eingeborenen besser aufrecht zu erhalten, sind die Admiralitätsinseln (Manus) und die westlichen Inseln vom 25. Oktober ab aus dem Bezirksamte Rabaul abgegrenzt, und es ist aus ihnen die neue Station Manus am Seeadlerhafen gebildet worden. Den Bezirksamtmännern in Rabaul und Friedrich Wilhelmshafen ist ein beschränktes Verordnungsrecht übertragen worden (Gefängnis bis zu zwei Wochen, Geld bis zu 150 Mk.). In Samoa ist ein Bezirksamt Apia errichtet worden, das die Inseln Upolu, Manono und Apolima umfaßt (Verordnung des Gouverneurs vom 14. Nov. 1911, Wochenschrift 1912, S. 203). In Südwestafrika sind die Distriktsämter Zeßfontein und Namutoni aufgelöst und die Verwaltung den Bezirksämtern Outjo und Grootfontein zugeschlagen worden (14. März).
Über die Stellvertretung der Kolonialbeamten ist unter dem 22. Dezember (Kolonialblatt 1912, S. 41) allgemein verordnet: die Stellvertretung des Gouverneurs regelt der Reichskanzler, die der Kolonialbeamten der Gouverneur; der Gouverneur kann seine Befugnis auch weiter übertragen; all dies findet jedoch keine Anwendung auf richterliche Beamte und Schutztruppenbeamte.
2. Berufsbeamte 1 ).
Nach der grundlegenden Regelung des kolonialen .Beamtenrechts im Jahre 1910 ist nur noch eine Nachlese zu erwarten. Die Tagegelder, Fuhr- kosten und Umzugskosten der Kolonialbeamten sind durch .das Reichsgesetz vom 7. September geregelt worden (Reichsgesetzblatt, S. 897), in Anlehnung natürlich an das Reichsrecht, unter Verwertung aber der kolonialen Erfahrung und gehöriger Einschätzung der Besonderheiten einer Amtsstellung in den Kolonien.
Für Ostafrika ist als Disziplinarstrafe gegen Polizeiwachtmeister und die ihnen nachgeordneten weißen Angehörigen der Polizeitruppe eine Arreststrafe bis zu 8 Tagen zugelassen, die vom Reichskolonialamt und von dem Gouverneur verhängt werden kann. Der Gouverneur kann seine Befugnis mit Ermächtigung des Kolonialamts auch auf andere Behörden" oder Beamte übertragen (Kaiserliche Verordnung vom 6. Novbr. 1911, Reichsgesetzblatt, S. 953).
’) Eine tüchtige Behandlung findet das Beamtenrecht der deutschen Kolonien jetzt in der Schrift von Hans Haarhaus, das Recht der deutschen Kolonialbeamten unter Berücksichtigung des englischen, französischen und niederländischen Kolonialbeamtenrechts, 1912; demnächst in dem Artikel „Kolonialbeamte“ von v. König in Frlir. v. Stengel-Fleichmann, Wörterbuch des deutschen Staatsund Verwaltungsrechts, '2. Aufl. Band 2. 19T2.
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