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Fleisch mann, Verwaltung der Kolonien 1911.
die Viehzucht bedrohenden Schädlinge aufwirft. Für Kamerun wird in einer Bau mwo 11 Verordnung (15. Juni) die Einfuhr von Baumwollsaat nur mit Erlaubnis des Gouverneurs gestattet, und ausschließlich über den Ilafen Victoria. Vorangehen muß eine Untersuchung auf gemeingefährliche tierische oder pflanzliche Schädlinge. Jeder Baumwollpflanzer wird auch zur Anzeige des Auftretens von Schädlingen in seiner Pflanzung verpflichtet, ln Samoa sucht das Gouvernement (19. April) der Ausbreitung des den Palmenpflanzungen verderblichen Nashornkäfers entgegenzuwirken. Kamerun (4. September) und Togo (23. August) haben sich zu einem Verbot der Einfuhr europäischen Rindviehs mit Rücksicht auf das starke Auftreten der Maul- und Klauenseuche in Europa veranlaßt gesehen; ebenso S ü d - westafrika (24. November, Kolonialblatt 1912, S. 196). In Ostafrika ist für die Einfuhr von Haustieren aus dem Auslande eine veterinärpolizeiliche Kontrolle eingerichtet worden (18. September); unter dem 15. August ist übrigens die Einfuhr von Rindern und Zweihufern aller Art aus sämtlichen Ländern Europas verboten worden (im Kolonialblatte veröffentlicht erst in Nr. 4 vom 15. Februar 1912). Für Südwest ist eine umfassende Schlachtvieh- und Fleischbeschauordnung erlassen (26. Juni), die zunächst freilich nur in den größeren Ortschaften praktisch wird. Sie schließt sich im wesentlichen an das Recht der Heimat an; ob nicht etwas zu weitgehend und rasch eilend? Für die Pferdezucht in Südwest ist durch die Verordnung vom 29. September eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um die staatliche Vergünstigung fortan nur denjenigen Züchtern zuzuwenden, die sich der Körordnung unterwerfen.
Die Aufforstung hat im Landgebiete Kiautschou Erfolge zu verzeichnen. Für die intensivere Forstwirtschaft in Kamerun und Süd- west machen sich bereits besondere Organisationen nötig.
In Ostafrika können die Verfechter der Erhaltung des Wildstandes ') einen Sieg verzeichnen. Die Änderung der Jagdordnung von 1908 (1. November 1911) kommt berechtigten Wünschen u. a. nach Regelung der Elefantenjagd, größerem Schutz einiger Antilopenarten und des Edelreihers entgegen und enthält eine Maßregel, die auffälligerweise bisher gefehlt hat: die Entziehung des Jagdscheins ist jetzt auch dann für statthaft erklärt, wenn die Jagdausübung durch den Inhaber des Scheins nach Art und Umfang eine Gefährdung des Wildstandes zur Folge haben könnte. In Samoa (15. Juli) ist die Jagd von Fasanen und Zahntauben verboten.
B. Bergwesen.
Von den Diamanten ist es stiller geworden. Das Fieber hat sich gelegt. Die Ausbeute ist verringert, stellenweise die Ausbeutung auch aufgegeben, die Skepsis gegen die Dauer der Ergiebigkeit steigt, die Beschaffung von Arbeitern ist schwierig, die Minenkammer in Lüderitzbucht hat sogar schon die Einführung von Kamerunern ins Auge gefaßt. Die Kurse der Kolonialwerte sind stark zurückgegangen. Auch die Verwaltung läßt zu wünschen übrig. Man verlangt nicht ohne Berechtigung, daß die Regierung durch eine größere Nachgiebigkeit der Ausbeutung aufhelfe und namentlich an die Stelle der Bruttoabgabe eine Abgabe vom reinen Gewinn setze. Das
') Bedeutsam für die Vergleichung ist das vom Internationalen Kolonialinstitut licrausgcgebene Werk: les droits de chasse dans les colonies et la Conservation de la faune indigene (2 Bände) 1911.
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