Aufsatz 
Die Verwaltung der Kolonien im Jahre 1911 / von Max Fleischmann
Entstehung
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Bergwesen. Handel.

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dürfte auch als nächstes Ziel erreicht werden. Irgendwie einschneidende Anordnungen hat das Jahr 1911 nicht gebracht. Es sind nur kleine Besse­rungen, die gewisse Schritte zurückmachen, nachdem man im ersten Anlaufe und bei der ersten Überraschung den Bogen straffer gespannt hatte. So ist die Gebühr für den Erlaubnisschein zu Besitz, Annahme und Weitergabe von Diamanten, wenn es sich um ein bestimmtes auf die Gewinnung von Dia­manten gerichtetes Unternehmen handelt, von IOOO Mk. auf 100 Mk. ermäßigt worden (vgl. Jahrbuch III, S. 63). Die Verordnung vom 12. April 1909 über die Sicherung der Diamantenfelder (Jahrbuch III, S. 64) ist durch die Verordnung vom 14. März 1911 ersetzt worden, die einige Abmilderungen ent­hält, ohne von dem notwendigen Schutze etwas zu vergeben. Bemerkens­wert ist, daß Eingeborene auch nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch drei Tage unter polizeilicher Aufsicht behalten werden können, um die körperliche Durchsuchung sicher zu stellen. Einer Ausweisungsbefugnis ist nicht mehr gedacht; damit ist ohne materielle Einbuße ein formales Ver­greifen beseitigt, gegen das ich mich im Jahrbuch III, 55 gewandt hatte.

Unter den Interessenten freilich nahm streitbare Auseinandersetzung ihren Fortgang, die, wenn sie auch nicht so stürmisch wie in den Anfangs­zeiten sich äußerte, doch bedauerlich genug bleibt als Vergeudung von Kraft, von Zeit und Geld und Arbeitsfreude. Eine Einzelheit sei herausgegriffen. Der zwischen der Gesellschaft Vereinigte Diamantminen Lüderitzbucht und der Kolonialgesellschaft für Südwestafrika im vorigen Jahre zustande ge­kommene Ausgleich (Jahrbuch IV, S. 67) hat die Neue Carlstal Diamant­gesellschaft von gerichtlicher Klage nicht abgehalten. Das Bezirksgericht Lüderitzbucht hat in seiner Entscheidung vom 26. April den Anspruch der Kolonialgesellschaft für Südwestafrika auf Feldessteuer für die Südfelder zurückgewiesen 1 ). Die Entscheidung greift tief. Sie ist von einer ausführ­lichen Begründung begleitet; man kann aber nicht sagen, daß sie auch in allen Punkten von dieser Begründung getragen würde. Es ist hier nicht der Ort, auf die verwickelten juristischen Gedankengänge einzugehen.

In Ostafrika sind strenge Vorschriften für den Glimmerbergbau getroffen worden (5. Oktober). Sie verpflichten die Bergwerkseigentümer zu regelmäßigen Nachweisungen über die aus dem Rohmateriale gewonnenen Mengen, über den Durchschnittspreis, die Aufwendungen für Arbeiter und sonstige Angestellte. Anscheinend soll das die Grundlage für weitere Ordnung abgeben.

C. Handel.

In umfassender Weise hat Togo eine Regulierung im Sinne obrigkeit­licher Beeinflussung zu lauterem Wettbewerbe vorgenommen. Nachdem schon am 11. Januar der Handel mit Baumwolle nur an bestimmten vom Gouverneur bezeichneten Plätzen vorgesehen war in den Bezirken Lome Stadt und Land, Anecho, Misahöhe, Atakpame bloß auf dem Marktplatze und in den Handelsniederlassungen ist nunmehr angeordnet (7. August), daß der Handel mit Ausfuhrerzeugnissen in den vom Gouverneur öffentlich bekannt gemachten Orten nur an bestimmten Plätzen statthaft sei; als Aus­fuhrerzeugnisse kommen Mais, Palmöl, Palmkerne, Kautschuk und Kakao

x ) Die Urteilsgründe sind in derLüderitzbuchter Zeitung Nr. 25 vom 24. Juni 1911 abgedruckt.

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