Im gleichen Verlage erschienen:
Deutsches Kolonialrecht
von
H. Edler v. Hoffmann
Privatdozent an der Universität Göttingen
(Sammlung Göschen Nr. 318)
Preis: in Leinwand gebunden 80 Pfennige
An einer weiteren Kreisen zugänglichen wissenschaftlichen und zugleich gemeinverständlichen Darstellung des deutschen Kolonialrechts fehlt es bisher noch. Die grundlegenden Schriften Stengels und das Gareissche Werk sind überwiegend nur für Juristen geeignet, das Köbnersche Deutsche Kolonialrecht ist als Teil der v. Holtzendorff- Kohlerschen Enzyklopädie nur wenigen zugänglich; dies ist um so mehr zu bedauern, als dieses Werk gerade auch für den Nichtfachmann passend ist. Wenn nun der Verfasser es versucht hat, eine Darstellung der obenbezeichneten Art zu schaffen, so erblickte er seine Legitimation zu diesem Unternehmen darin, daß er seit einiger Zeit die Fächer Kolonialrecht und Kolonialpolitik an der Universität Göttingen vertritt, sowie darin, daß er sich zu einer Reihe der wichtigsten theoretischen Fragen öffentlich geäußert und einen Teil des Kolonialrechts bereits selbständig und eingehend bearbeitet hat.
Die zu überwindenden Schwierigkeiten waren zum Teil nicht geringe, galt es doch eine in ihren Grundzügen lückenlose Darstellung zu geben, obwohl manche Teile des deutschen Kolonialrechtes noch keine wissenschaftliche Bearbeitung erfahren hatten und manche Teile der früheren Werke bereits veraltet waren. So mußte vielfach das sehr zerstreute Quellenmaterial unmittelbar verarbeitet werden. Dies ist in besonders hohem Maße auf dem Gebiete des Verwaltungsrechtes der Fall gewesen, jedoch auch für die Abschnitte Staatsrecht und Rechtspflege mußte oft unbearbeitetes Material benutzt werden. Es sei beispielsweise bemerkt, daß hier zum ersten Male die Organisation der Eingeborenen Verwaltung zusammenfassend (in § 7) gebracht ist.
Was die theoretischen Streitfragen angeht, so wird es dem Verfasser nicht verdacht werden, daß er seine, allerdings von der herrschenden Lehre oft abweichenden Ansichten seiner Arbeit zugrunde gelegt hat. Auf die Meinungsverschiedenheiten einzugehen, verbieten die für die Mitarbeiter der Sammlung Göschen aufgestell teil Leitsätze. Der Verfasser hat sich mit ihnen indessen eingehend in den im Literaturverzeichnis angegebenen Schriften auseinandergesetzt. Auf das Bestehen von Streitfragen hat er im Texte des vorliegenden Werkes auch stets nach Möglichkeit hingewiesen.
Das deutsche Kolonialrecht setzt insofern Vorkenntnisse voraus, als es vielfach auf Bestimmungen des mutterländischen und des Konsularrechtes hinweist, welches seinerseits auf das mutterländische Bezug nimmt. In der vorliegenden Darstellung ist, damit der Leser nicht aufgehalten und ermüdet wird, in allen Einzelheiten die Verweisung auf das Konsularrecht ausgeschieden, so daß im einzelnen nicht stets erkennbar gemacht ist, ob eine Vorschrift infolge der Einführung dieser Rechtsordnung oder unmittelbar Kraft hat. Die Bezugnahme auf Einrichtungen des mutterländischen Rechtes dagegen konnte nicht, etwa durch eine eingehende Darstellung desselben, beseitigt werden. — Im übrigen will die vorliegende Arbeit keine Vorkenntnisse voraussetzen.