§ 9. Neu-G-uinea.
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§ 9. Neu-Guinea.
I. Die Regierung der Neu-Guinea-Kompagnie.
Durch die Kaiserlichen Schutzbriefe vom 17. Mai 1885 und 13. Dezember 1886 hatte der Kaiser die Landeshoheit in Neu-Guinea der Neu-Guinea-Kompagnie übertragen. Sie hat dieselbe bis zum 1. November 1889 und sodann vom 1. September 1892 bis 1. April 1899 ausgeübt. Seitdem hat das Reich die unmittelbare Verwaltung. Organe der Kompagnie im Mutterlande waren die aus zehn Mitgliedern bestehende Direktion, die drei Revisoren und die Generalversammlung der Mitglieder. Die Aufsicht führte der Reichskanzler.
II. Die allgemeine Landesverwaltung, a) Der Gouverneur.
Die Neu-Guinea-Kompagnie hat nach Begründung der ersten Stationen in dem ihr zugefallenen Gebiete 1885 einen obersten Vertreter mit dem Titel Landeshauptmann eingesetzt 1 ). Er hatte sowohl die Wahrnehmung der Hoheitsrechte wie auch die wirtschaftliche Leitung. Da sich aus dieser Verbindung Unzuträglichkeiten ergaben, so wurde, auf Grund eines Vertrages vom 23. Mai 1889 mit dem Auswärtigen Amte, die politische Verwaltung am 1. November 1889 auf einen Kaiserlichen Kommissar übertragen 2 ). Da sich dann aber wieder eine Übernahme der Verwaltung durch die Kompagnie ermöglichen ließ, so fand sie am 1. September 1892 statt. An die Stelle des Kommissars trat wieder ein Landeshauptmann 3 ). Am 1. April 1899, mit der Übernahme der Verwaltung durch das Reich, wurde ein Gouverneur eingesetzt.
b) Organe der Zentralverwaltung.
1890 wurde für Guinea eine Kanzlerstelle im Etat vorgesehen 4 ). Diesem Kanzler kam naturgemäß auch die Vertretung des Gouverneurs zu. 1899 fällt der Kanzler weg; seitdem wurde der Gouverneur bei dienstlicher Abwesenheit und im Urlaubsfalle durch den Bezirks-
!) Denkschrift 1892; Instruktion v. 18. August 1885.
2 ) Denkschrift 1892; Kaiserl. V. v. 6. Mai 1890.
3 ) Denkschrift 1892; Kaiserl. V. v. 15. Juni 1892.
4 ) Etat des Auswärtigen Amtes 1890.