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Zweiter Teil. Landesrecht.
eingeteilt, für welche je ein Aufseher ernannt ist. Dieser meldet alle Veränderungen, Krankheiten der Menschen und Tiere und sonstige Erscheinungen und führt ein genaues Verzeichnis der ihm zugeteilten Bewohnerschaft. Er erhebt die Steuern nach Anweisung des Bezirksamtes und bestimmt täglich die aus seinem Bezirke für die öffentlichen Arbeiten zu stellende Mannschaft. Die Gemeindebeamten ernennt der Stationsleiter, wobei indessen die Wünsche der Bevölkerung berücksichtigt werden, so daß jeder Aufseher zugleich der Vertrauensmann seines Bezirkes ist 1 ). Die Ausübung der Gerichtsbarkeit ist dem Stationsleiter übertragen 2 ).
§ 11. Samoa.
I. Die allgemeine Landesverwaltung.
Für Samoa wurde gleich, als es in deutschen Besitz kam, ein Gouverneur ernannt. Er erhielt 1901 einen Referenten 3 ). 1904 fiel diese Stelle fort und der Oberrichter wurde nebenamtlich mit den Funktionen eines Referenten betraut 4 ). Auf Sawaii wurde 1901 ein Beamter zum Zwecke der Lokal Verwaltung eingesetzt 5 ).
II. Der Gouvernementsrat.
Ehe Samoa deutsch wurde, hatte für die Munizipalität von Apia eine Vertretung der Ansiedler bestanden. Diese Vertretung fiel mit dem Beginne der deutschen Herrschaft fort. An ihre Stelle setzte der Gouverneur am 10. Mai 1900 einen gewählten Gouvernementsrat, mit welchem die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Schutzgebietes und ihre Förderung erörtert wurden und durch welchen die Bürgerschaft in der Lage war Forderungen und Anregungen an den Gouverneur zu bringen 6 ).
Nach Inkrafttreten der Verordnung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1903 wurde dieser Gouvernementsrat den neuen Bestimmungen entsprechend umgestaltet. Der Gouverneur hat am -16. Juli 1906 eine Ausführungsverordnung erlassen.
1 ) Denkschrift 1899.
2 ) Bekanntmachung v. 29. Juni 1907. 3 ) Etat 1901. 4 ) Etat 1904.
6 ) Denkschrift 1901; Etat 1902; Jahrbuch 1908.
6 ) Artikel 5, Abschnitt 2 der Samoaakte; Denkschrift 1900.