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Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete / von H. Edler v. Hoffmann
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Zweiter Teil. Landesrecht.

Die Bezirksamtmänner sind berechtigt, ihre Befugnisse auf die ihnen unterstellten Beamten für deren Amtsbezirke unter eigener Verant­wortung zu übertragen. An Unteroffiziere soll das Recht zur Ver­fügung von Strafen nicht gegeben werden. Zu den Strafverhand­lungen sollte der Eingeborenenkapitän oder sein Stellvertreter zuge­zogen werden. Nach Wegfall der Kapitäne werden andere passende Personen herangezogen werden müssen.

Was die Zivilgerichtsbarkeit anlangt, so war nur die Ge­richtsbarkeit in solchen Angelegenheiten geregelt, in denen ein Weißer gegen einen Farbigen klagt 1 ). Nachdem nun aber die für Rechts­streitigkeiten von Farbigen untereinander zuständigen Häuptlings­gerichte fortgefallen sind, ist jene Gerichtsbarkeit auch die der Far­bigen untereinander.

Richter erster Instanz sind die Bezirksamtmänner und selb­ständigen Distriktschefs, und zwar derjenige, in dessen Bezirk der Eingeborene zur Zeit des Antrages auf Entscheidung seinen Wohn­sitz oder beim Fehlen eines solchen seinen Aufenthalt hat. Der Bezirksamtmann kann diese Befugnis auf die Distriktschefs seines Bezirkes übertragen. Jedoch kann trotz der Übertragung der Be­zirksamtmann jederzeit die Sache selbst erledigen. Durch die Schutz­verträge war die Beiziehung von Eingeborenen vorgeschrieben. Dieses Verfahren wird auch weiter zweckmäßig sein.

Der Oberrichter wurde 1903 zum Richter zweiter Instanz bestimmt. Berufung an ihn ist zulässig, wenn der Wert des Streit­gegenstandes 300 Mark überschreitet. Abgesehen von diesem Falle ist der Gouverneur ermächtigt, die Entscheidung der ihm unter­geordneten Behörden von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern.

§ 8. Ostafrika.

I. Die Regierung der Deutscli-ostafrikanischen Gesellschaft.

Auf Ansuchen der Gesellschaft für deutsche Kolonisation wurden die ostafrikanischen Gebiete, in denen sie Hoheitsrechte erworben hatte, dem Schutze des Reiches unterstellt und vom Kaiser die Ober­hoheit übernommen. Der Gesellschaft, die später den Namen Deutsch-

!) Vgl. die Abmachungen in verschiedenen Sehutzverträgen; V. v. 1. Jan. 1899 und 23. Juli 1902.