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Zweiter Teil. Landesrecht.
eine größere Macht zwei muhamedanische Imame. Im Nordosten herrschte eine patriarchalische Anarchie, vorübergehend Oligarchie. Es war zwar vielfach eine ziemlich gesunde, durch muhamedanische Anschauungen beeinflußte Rechtsprechung vorhanden, die Gerichte vollstreckten aber die Urteile nicht, so daß der Kläger auf das Faustrecht angewiesen war, und dies hatte weitgehende Unsicherheit im Bezirke zur Folge. Diese Unsicherheit hat dann die Station durch Rechtspflege und Rechtsschutz bekämpft. Sie hat das Ansehen und die Macht kluger Häuptlinge und muhamedanischer Würdenträger gehoben. Diese entscheiden jetzt in der Regel Rechtsstreitigkeiten unter Berücksichtigung der besonderen Wünsche der Station. An letztere kann in jedem Falle Berufung eingelegt werden. Fälle von allgemeinem Interesse entscheidet sie selbst 1 ).
7. Mangu-Jendi (früher Sansanne-Mangu). Im Bezirke sind einige größere Gemeinwesen vorhanden, die unter Häuptlingen stehen, dazu kommt der König von Mangu. Von der Station wurden an die Spitze der einzelnen Distrikte farbige Chefs gestellt, die von Zeit zu Zeit nach Mangu einberufen werden. Die Stellung des Königs von Mangu wurde durch Zuteilung von Beamten zur Unterstützung in den Regierungsgeschäften gestärkt. Regelmäßig werden die Großen der Stadt Mangu zur Besprechung der Angelegenheiten sowohl der Stadt, wie des ganzen Bezirkes auf die Station entboten. Die höhere Gerichtsbarkeit übt die Station aus, die kleine liegt den Distriktschefs und dem Könige ob. Berufung an die Station ist zulässig 2 ).
§ 7. Südwestafrika.
I. Die allgemeine Landesverwaltung, a) Der Gouverneur.
Für Südwestafrika wurde, wie für Togo, Mitte 1885 ein Kommissar eingesetzt 3 ). Aber anders als der von Togo war der südwestafrikanische Kommissar nicht einem Oberkommissar unterstellt, sondern stand unmittelbar unter der Zentralregierung. In dem Titel Kommissar kommt einerseits ebenso wie in Togo der im Verhältnis zu dem des Gouverneurs von Kamerun niedrigere Rang zum Aus-
!) Denkschrift 1898. 2 ) Denkschriften 1897 und 1898.
3 ) Denkschrift v. 22. Nov. 1885.