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Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete / von H. Edler v. Hoffmann
Entstehung
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Erster Teil.

Gemeines Recht.

§ 1. Die allgemeine Landesverwaltung.

Es besteht kein Gesetz, welches die gesamte Verfassung der Verwaltung und der Rechtspflege in den deutschen Schutzgebieten regelte. Nur die Gerichtsbarkeit für die Weißen richtet sich nach einem Gerichtsverfassungsgesetze umfassender Natur. Im übrigen sind für die verschiedenen Organisationen Sondernormen maß­gebend. Es sind die gemeinrechtlichen Regeln für die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung, welche hier an erster Stelle zu erörtern sind. Als Organe, die ihr angehören, sind zu nennen: der Kaiser, der Reichskanzler, die Zentralbehörde für die Kolonien in Afrika und der Südsee, der Gouverneur und die örtlichen Behörden, dazu kommen die Kommunalbehörden und die Hilfsorgane und end­lich die Organe der Verwaltungsrechtspflege.

I. Der Kaiser.

Wenn ein Staat sein Gebiet vergrößert, so entsteht die Frage, welche Organe sind in dem neuerworbenen Lande befugt, die Staats­gewalt auszuüben? Den bisherigen Behörden fehlt nach Wegfall der alten Staatsgewalt die Legitimation. Die organisatorischen Ge­setze des alten Landesteiles erlangen in dem neuen mit der Er­werbung an sich noch keine Kraft, gleichgültig, ob das Erworbene dem eigentlichen Staatsgebiete einverleibt wird oder ob dies nicht geschieht. So trat die preußische Verfassung in den 1866 erworbenen Landesteilen mit der Einverleibung nicht in Kraft, sondern mußte erst besonders eingeführt werden 1 ). Die Organe, deren Existenz auf solchen Gesetzen beruht, haben natürlich keinerlei Zuständig-

x ) Gesetz vom 20. September 1866.