Erster Teil.
Gemeines Recht.
§ 1. Die allgemeine Landesverwaltung.
Es besteht kein Gesetz, welches die gesamte Verfassung der Verwaltung und der Rechtspflege in den deutschen Schutzgebieten regelte. Nur die Gerichtsbarkeit für die Weißen richtet sich nach einem Gerichtsverfassungsgesetze umfassender Natur. Im übrigen sind für die verschiedenen Organisationen Sondernormen maßgebend. — Es sind die gemeinrechtlichen Regeln für die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung, welche hier an erster Stelle zu erörtern sind. Als Organe, die ihr angehören, sind zu nennen: der Kaiser, der Reichskanzler, die Zentralbehörde für die Kolonien in Afrika und der Südsee, der Gouverneur und die örtlichen Behörden, dazu kommen die Kommunalbehörden und die Hilfsorgane und endlich die Organe der Verwaltungsrechtspflege.
I. Der Kaiser.
Wenn ein Staat sein Gebiet vergrößert, so entsteht die Frage, welche Organe sind in dem neuerworbenen Lande befugt, die Staatsgewalt auszuüben? Den bisherigen Behörden fehlt nach Wegfall der alten Staatsgewalt die Legitimation. Die organisatorischen Gesetze des alten Landesteiles erlangen in dem neuen mit der Erwerbung an sich noch keine Kraft, gleichgültig, ob das Erworbene dem eigentlichen Staatsgebiete einverleibt wird oder ob dies nicht geschieht. So trat die preußische Verfassung in den 1866 erworbenen Landesteilen mit der Einverleibung nicht in Kraft, sondern mußte erst besonders eingeführt werden 1 ). Die Organe, deren Existenz auf solchen Gesetzen beruht, haben natürlich keinerlei Zuständig-
x ) Gesetz vom 20. September 1866.