108
Zweiter Teil. Landesrecht.
richter und zwei Beisitzern, welche nicht dem Beamtenstande angehören. Sodann ist eine aus angesehenen Eingeborenen zusammengesetzte weitere Kommission vorhanden, welche auf Anfrage der Landkommission Gutachten über samoanische Sitten und Gewohnheiten zu erstatten hat 1 ).
Soweit die genannten weißen Richter nicht zuständig sind, fällt die Rechtspflege samoanischen Richtern, Faamasino, zu. Sie werden von der Regierung scharf überwacht. Gegen ihr Urteil ist Berufung an den weißen Richter oder auch an den Gouverneur zulässig 2 ).
§ 12. Kiautsehou.
I. Das Reichsmarineamt.
Das Schutzgebiet Kiautsehou ist nicht der Kolonialabteilung und später dem Reichskolonialamte unterstellt worden. Hier ist zur höchsten Kolonialbehörde unter dem Reichskanzler das Reichsmarineamt bestimmt worden 3 ). Über die rechtliche Stellung dieser Behörde gilt das für das Kolonialamt Gesagte 4 ). Im Reichsmarineamte werden die Angelegenheiten von Kiautsehou durch eine besondere Abteilung, benannt Zentral Verwaltung für das Schutzgebiet Kiautsehou, erledigt.
II. Die allgemeine Landesverwaltung. a) Der Gouverneur.
An die Spitze der Verwaltung von Kiautsehou wurde am 1. März 1898 ein Gouverneur gestellt. Er muß Seeoffizier sein 5 ).
b) Organe der Zentralverwaltung.
Zum Vertreter des Gouverneurs wurde 1898 der älteste Befehlshaber der militärischen Besatzung des Kiautschougebietes bestimmt. An seine Stelle trat 1901 der älteste aktive Offizier des Kiautschougebietes 6 ). Für die Angelegenheiten der Zivil Verwaltung ist ein Zivilkommissar Mitglied des Gouvernements.
x ) Denkschrift 1902. 2 ) Denkschrift 1901.
3 ) Allerh. Order v. 27. Jan. 1858. 4 ) Vgl. oben, S. 13 f.
5 ) V. v. 1. März 1898. 6 ) Allerh. Order v. 21. Dez. 1901.