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Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete / von H. Edler v. Hoffmann
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Zweiter Teil. Landesrecht.

richter und zwei Beisitzern, welche nicht dem Beamtenstande ange­hören. Sodann ist eine aus angesehenen Eingeborenen zusammen­gesetzte weitere Kommission vorhanden, welche auf Anfrage der Landkommission Gutachten über samoanische Sitten und Gewohn­heiten zu erstatten hat 1 ).

Soweit die genannten weißen Richter nicht zuständig sind, fällt die Rechtspflege samoanischen Richtern, Faamasino, zu. Sie werden von der Regierung scharf überwacht. Gegen ihr Urteil ist Berufung an den weißen Richter oder auch an den Gouverneur zulässig 2 ).

§ 12. Kiautsehou.

I. Das Reichsmarineamt.

Das Schutzgebiet Kiautsehou ist nicht der Kolonialabteilung und später dem Reichskolonialamte unterstellt worden. Hier ist zur höchsten Kolonialbehörde unter dem Reichskanzler das Reichs­marineamt bestimmt worden 3 ). Über die rechtliche Stellung dieser Behörde gilt das für das Kolonialamt Gesagte 4 ). Im Reichsmarine­amte werden die Angelegenheiten von Kiautsehou durch eine be­sondere Abteilung, benannt Zentral Verwaltung für das Schutzgebiet Kiautsehou, erledigt.

II. Die allgemeine Landesverwaltung. a) Der Gouverneur.

An die Spitze der Verwaltung von Kiautsehou wurde am 1. März 1898 ein Gouverneur gestellt. Er muß Seeoffizier sein 5 ).

b) Organe der Zentralverwaltung.

Zum Vertreter des Gouverneurs wurde 1898 der älteste Befehls­haber der militärischen Besatzung des Kiautschougebietes bestimmt. An seine Stelle trat 1901 der älteste aktive Offizier des Kiautschou­gebietes 6 ). Für die Angelegenheiten der Zivil Verwaltung ist ein Zivil­kommissar Mitglied des Gouvernements.

x ) Denkschrift 1902. 2 ) Denkschrift 1901.

3 ) Allerh. Order v. 27. Jan. 1858. 4 ) Vgl. oben, S. 13 f.

5 ) V. v. 1. März 1898. 6 ) Allerh. Order v. 21. Dez. 1901.