Druckschrift 
Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete / von H. Edler v. Hoffmann
Entstehung
Seite
98
Einzelbild herunterladen
 

98

Zweiter Teil. Landesrecht.

sprechung in Ehescheidungssachen für die Stämme der nördlichen Gazellehalbinsel geregelt 1 ). Gericht erster Instanz ist der Bezirks­amtmann in Herbertshöhe oder dessen allgemeiner Vertreter, in der Berufungsinstanz der Gouverneur oder dessen Vertreter 2 ).

§ 10. Inselgebiet.

Das sogenannte Inselgebiet hat nicht immer seinen jetzigen Umfang gehabt. Ein Teil desselben, die Marschalhnseln, ist später dazugekommen. Sie haben ihre eigene Entwickelungsgescliichte, welche zeithch vor der Erwerbung der anderen Teile des Inselgebietes beginnt.

A. Die Marschallinseln.

I. Die Rechte der Jaluitgesellschaft.

Der Jaluitgesellschaft in Hamburg wurde als Gegenleistung für die von ihr übernommene Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des Schutzgebietes zu tragen, ein gewisser Einfluß auf die Regierung durch den Vertrag vom 21. Januar 1888 gewährt. Gesetze und Ver­ordnungen, welche die Verwaltung des Schutzgebietes betrafen, sohten nur nach Anhörung der Gesellschaft eingeführt werden. Beim Erlaß örthcher Verwaltungsmaßregeln hatte der Regierungs­vertreter möglichst im Einvernehmen mit der Vertretung der Gesell­schaft in Jaluit zu handeln. Auf Vorschlag derselben ernannte er die örtlichen Beamte, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichs­kanzlers. Diese gesamten Bestimmungen sind am 1. April 1906 außer Kraft getreten.

H. Die allgemeine Landesverwaltung.

Zur Ausübung der Hoheitsrechte in den 1885 erworbenen Mar- schalhnseln wmrde ein Kaiserlicher Kommissar ernannt. 1893 erhielt er den Titel Landeshauptmann 3 ). Mit der Einverleibung der Marschall­inseln in das Inselgebiet am 1. April 1906 fiel der Landeshauptmann

x ) Vgl. v. Hoffmann, Die Verordnung des Gouverneurs von Neu-Guinea, betreffend das Eherecht unter den Eingeborenen (Zeitschrift für Kolonialpoli­tik VII).

2) V. v. 5. Februar 1904. 3) V. v. 17. Nov. 1893.