I
Vorwort.
Wer das deutsche Kolonialrecht kennen lernen will, muß es als einen auffälligen Mangel empfinden, daß sich nirgends eine erschöpfende Darstellung des allgemeinen Behördenorganismus der Schutzgebiete findet. Nur einzelne Teile, so besonders die Rechts- pflegeorgane, sind eingehender berücksichtigt worden. Am unvollkommensten ist die Darstellung der besonderen Organo, welche gegenüber den Eingeborenen tätig sind. Ferner fehlt es an einer ontwickelungsgeschichtlichen Behandlung der staatlichen Organisation. Die Möglichkeit einer ziemlich vollständigen Darstellung des Organismus der allgemeinen Landesverwaltung und der Rechtspflege in Vergangenheit und Gegenwart ist aber gegeben, nicht nur durch das reiche Material an Gesetzen und Verordnungen, sondern auch durch die Angaben der amtlichen Denkschriften und der Etats.
Das vorliegende Buch verwertet dieses Material zu einer solchen Darstellung. Ausgeschieden sind die besonderen Verwaltungsbehörden, wie Finanz-, Militär-, Forst-, Berg- und Landbehörden, sowie die Arbeiterbehörden. Sie finden ihre Darstellung lwsser bei den besonderen Verwaltungszweigen, für die sie zu wirken bestimmt sind. Es werden endlich nicht berücksichtigt die kommunalen »Selbstverwaltungsorganisationen. Sie sind teils erst im Entstehen begriffen, teils werden sie, nach Äußerungen der Regierung zu schließen, bald einer Reform unterliegen. Es erschien als zweckmäßig bei dem hier zu behandelnden »Stoffe eine Trennung des gemeinen Rechtes von dem Landesrechte vorzunehmen. Zum gemeinen Rechte wurden alle Bestimmungen gerechnet, welche für alle Schutzgebiete oder wenigstens die meisten gelten. Alle« was nicht hierunter fällt, wurde zum Partikularreehte verwiesen. Es ist dann der Rechtszustand eines jeden Schutzgebiete« gesondert
1