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Erster Teil. Gemeines Recht.
2. Pflichten. Schon ohne weiteres kann man sagen, daß die Mitglieder verpflichtet sind, alle in den Kreis der ihnen zugewiesenen Tätigkeit fallenden Geschäfte treulich zu verrichten. Außerdem werden ihre Pflichten teilweise noch besonders angeführt. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet, sobald dies bei einem Gegenstände vom Gouverneur gewünscht wird (§ 13 d. V.). Die außeramtlichen Mitglieder und ihre Vertreter verpflichten sich durch die Annahme ihres Amtes, den Sitzungen des Gouvernementsrates beizuwohnen, sofern sie nicht durch wichtige Gründe behindert sind (§ 5, Satz 2 d. V.).
3. Rechte. Jedes Mitglied hat ein Recht, diejenige Tätigkeit auszuüben, zu der es bestellt ist. Soweit die außeramtlichen Mitglieder nicht am Orte der Verhandlungen wohnen, können ihnen Fuhrkosten und Tagegelder bewilligt werden, deren Höhe der Gouverneur bestimmt (§ 4, Satz 2 d. V.).
§ 3. Gerichte für die Weißen.
I. Die Gerichtsverfassung vor dem Reichsgesetze vom 17. April 1886.
Nicht nur die Organisation der Verwaltung, sondern auch die der Rechtspflege in neu erworbenen Gebieten gibt zu Fragen Anlaß.
In England werden sie durch eine Theorie so gelöst, daß jeder Engländer als angeborenes Recht die Gerichtsverfassung, das Prozeßrecht, das bürgerliche und das Strafrecht seiner Heimat mit sich nähme. Damit wären dann in den englischen Kolonien diese Dinge unmittelbar und stets geregelt. Zwar hätte streng genommen dies Recht nur persönliche Geltung, indessen man wendet es auch auf Nichtengländer an, so daß es territoriale Geltung bekäme. Gegen diese landläufige Theorie hat sich Lewis schon in der Mitte des 19. Jahrhunderts mit überzeugenden Gründen gewendet 1 ). Zwar ist
!) G. C. Lewis, On the Governement of Dependencies (New edition 1891.) S. 196. Es sei hier nachdrücklich auf dieses viel zitierte, aber scheinbar in Deutschland wenig gelesene Werk hingewiesen. Es ist wohl das Bedeutendste, was auf dem Gebiete der Theorie des Kolonialstaatsrechtes geleistet worden ist. Viele wichtige Fragen, um die sich die deutschen Theoretiker streiten, sind hier bereits in der Mitte des 19. Jahrhunderts endgültig gelöst worden, unter Zuhilfenahme nicht bloß des englischen Kolonialrechtes, sondern auch der antiken Staats- und Rechtswissenschaft. Aus dem Werke geht hervor, daß die Fragen des Kolonialstaatsrechtes keine modernen sind, sondern schon dem klassischen Altertum angehören; es zeigt der rechtsgeschichtlichen Forschung die weitesten Perspektiven.