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Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete / von H. Edler v. Hoffmann
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Erster Teil. Gemeines Recht.

Ordnungen zulässigen Zwangsmittel. Sind die Maßnahmen vom Gouverneur ausgegangen, so ist der Reichskanzler, sonst der Gouverneur zuständig, gegen dessen Entscheidung weitere Be­schwerde an den Reichskanzler zulässig ist. Der Gouverneur kann sich durch den Oberrichter vertreten lassen (§ 16). Da diese Normen gegen Polizeiverfügungen allgemein ein Rechtsmittel geben 1 ) , so sind die früheren ein Rechtsmittel gewährenden Sondervor­schriften für, die Weißen durch die kaiserliche Verordnung außer Kraft gesetzt. Gegen Strafbescheide nach Maßgabe der §§ 459 bis 463 Str.Pr.O. ist, wahlweise mit dem Anträge auf gerichtliche Entscheidung, Beschwerde gegeben. Ist die Entscheidung vom Gouverneur erlassen, so geht sie an den Reichskanzler, sonst an den Gouverneur (§ 27).

2. Die ordentlichen Gerichte. Der Bezirksrichter oder das Bezirksgericht sind zuständig beim Zwangsverfahren wegen Geld­forderungen und zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen für die Verhandlung und Entscheidung auf die Klage in den Fällen der §§ 771 bis 774, 805, 856 C.P.O. (§ 2). Der Bezirksrichter ist,, falls eine nach den §§ 1012 der Verordnung festgesetzte Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, zur Umwandelung der Geldstrafe in Haft zuständig (§ 22). Die gerichtliche Entscheidung ist als einziges Rechtsmittel gegen polizeiliche Strafverfügungen gegeben, gegen Strafbescheide wahlweise mit der Beschwerde (§§ 26 und 27).

§ 2. Die Beiräte.

Den Organen der allgemeinen Landesverwaltung standen und stehen vielfach Organe mit beratenden Befugnissen zur Seite, und zwar auf der höheren und der mittleren Stufe der Behördengliederung.

I. Beiräte der Zentralbehörden.

In Frankreich w r ird die Zentralbehörde der Kolonien durch ein aus Interessenten und Sachverständigen bestehendes Conseil supe- rieur des Colonies beraten. Eine derartige festorganisierte Körper­schaft gab es zunächst für die Schutzgebiete nicht. Anfangs vertrat wenigstens für Kamerun und Togo ein in Hamburg bestehendes

x ) Fleischmann in der Juristenzeitung X, 1038.