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Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete / von H. Edler v. Hoffmann
Entstehung
Seite
49
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Zweiter Teil.

Landesrecht.

§ 5. Kamerun.

I. Die allgemeine Bundesverwaltung, a) Der Gouverneur.

In den deutschen Kolonien ist das Amt des Gouverneurs erst nach und nach eingeführt worden. Zuerst ist dies in Kamerun ge­schehen. Der Gouverneur trat für Kamerun an die Stelle des Reichs­kommissars.

Indem nun die deutsche Regierung 1885 dem nach Kamerun entsandten Beamten den Titel Gouverneur gab, verlieh sie ihm schon hierdurch die Stellung, welche im allgemeinen einem Gouver­neur nach internationaler Anschauung zukommt. Im einzelnen er­hielt er den Auftrag, in seinem Schutzgebiet die Interessen des Reiches wahrzunehmen, für Ruhe und Ordnung mit allen Mitteln Sorge zu tragen und den Reichsangehörigen wie den Untertanen anderer befreundeter Staaten und den Eingeborenen Schutz und Sicherheit zu gewähren 1 ).

Da der Reichstag die zur Besoldung der Beamten in den Schutz­gebieten geforderten Summen 1885 nur als Pauschquantum be­willigte, so war der Gouverneur, sowie auch die anderen Beamten zunächst nur kommissarisch angestellt. Sie bezogen eine Remunera­tion aus dem Pauschquantum. Da sich aber zeigte, daß die getroffe­nen Einrichtungen von Dauer sein mußten, so wurden im Etat für 188788 die Stellen als etatsmäßige gefordert und bewilligt 2 ). Das Amt des Gouverneurs ist dann in Kamerun dauernd so geblieben.

1 ) Denkschrift v. 22. Nov. 1885.

2 ) Erläuterung im Etat des Auswärtigen Amtes 188788.

Edler v. Eoffmann, Verwaltungs- u. Gerichtsverfassung.

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