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Erster Teil. Gemeines Recht.
m) Rechtsanwälte und Notare.
Zur Zulassung von Rechtsanwälten sind die Richter zuständig. Der Bezirksrichter bedarf der Zustimmung der Dienstaufsichtsbehörde, sowie auch des Gouverneurs, wenn es sich um eine diesem dienstlich unterstellte Person handelt. Der Besitz der Reichsangehörigkeit ist für die Rechtsanwaltschaft nicht erforderlich. Sind juristisch vorgebildete Personen nicht vorhanden, so können auch aus anderen Berufsklassen zuverlässige Personen, welche die nötige Geschäftskenntnis besitzen, zugelassen werden. Die Zulassung ist widerruflich. Gegen Verfügungen, welche die Zulassung ablehnen oder zurücknehmen, findet Beschwerde an den Reichskanzler statt 1 ). — Notare ernennt der Reichskanzler 2 ).
§ 4. Behörden und Gerichte für die Farbigen.
I. Behörden.
Die Gliederung der Behörden der allgemeinen Landesverwaltung ist mit den bisher genannten noch nicht abgeschlossen. Es gibt unter ihnen noch besondere Staatsorgane, deren Zuständigkeit sich bloß auf die Farbigen erstreckt. Ihre Gestaltung ist eine rein landesrechtliche. Es werden hier im weitestenUmfange auch Farbige verwendet. Eine allgemein zutreffende Charakterisierung ihrer rechtlichen Stellung ist nicht möglich. Zum Teil sind sie reine Beamte der deutschen Regierung. Zum Teil, nämlich da, avo man bedeutendere einheimische Organisationen sich nutzbar gemacht hat, ähnelt das Verhältnis zu ihnen einem Protektorats- oder lehensrechtlichen. ZA\dschen diesen beiden Zuständen gibt es dann ZAvischenstufen in der größten Verschiedenheit.
II. Gerichte.
Für die Farbigen sind grundsätzlich die oben dargestellten Gerichte nicht zuständig 3 ). Jedoch haben Farbige ihre Rechtsansprüche gegen Weiße vor diesen Gerichten geltend zu machen. Im übrigen besteht eine besondere Gerichtsorganisation für die Farbigen, welche rein auf Landesrecht beruht. Als allgemeiner Satz hat bloß zu gelten, daß zur Beteiligung an der Rechtspflege Farbige heranzuziehen sind. Das Prinzip der Trennung von Justiz und Verwaltung gilt nicht 4 ).
1) § 2 Sch.G.G.; § 17 K.G.G.; V. v. 25. Dez. 1900, § 3.
2) Kaiserl. V. v. 9. Nov. 1900, § 11. 3 ) § 4, Sch.G.G. *) Köbner, S. 7.