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Das Deutsch-Ostafrikanische Schutzgebiet / im amtl. Auftr. von Karl Peters
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Mang.

Miß der Entsteljungsgeschichte des' ^ Schußyedietes

an der Dand des Aktenmaterials.

Das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet ist durch Privatunternehmung vermittelst vou Vertrügen mit eingeborenen Häuptlingen völkerrechtlich für Deutschland gewonnen.

Im Herbst 1884 schickte dieGesellschaft für deutsche Kolonisation" mich mit einer Expedition nach Ostafrika zum Zwecke kolonialer Land­erwerbungen. Es gelang mir damals, durch Vertrüge die Landschaften Useguha, Nguru, Ukami und Usagara, d. h. das Gebiet, welches später auf den Karten immer als Schutzgebiet im engeren Sinne (im Gegensatz zur Interessensphäre) eingezeichnet geblieben ist, für die Gesellschaft zu erwerben.

Von solchen Vertrügen lasse ich die beiden auf die Landschaft Nguru bezüglichen nachfolgen.

Vertrag.

Mafungu Biniani, Herr von Quatunga, Quaniani re., Sultan von Nguru, tritt hiermit durch sein Handzeichen und unter Zuziehung der mitunterschriebenen Zeugen das ihm widerspruchslos als alleinigem Souverän gehörige Land Quaniani, Quatunga in Nguru mit allen ihm widerspruchslos und unbestritten gehörigen Rechten für ewige Zeiten und zu völlig freier Verfügung an Herrn Dr. Peters, als den Vertreter der Gesellschaft für deutsche Kolonisation, Herrin von Useguha, ab.

Die Rechte, welche mit dieser Abtretung auf Herrn l)r. Karl Peters, ^ als den Vertreter der Gesellschaft für deutsche Kolonisation, Herrin von Useguha, übergehen, sind die dem Sultan von Nguru einzeln und