Druckschrift 
Bd. 4 (1851)
Entstehung
Seite
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Vorwort.

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sich dem Hause Wolfenbüttel unterwerfen, das alte Cöln, ein Haupt der einstmalen so mächtigen Hansa, erlag seinem Chur­fürsten, als es mit Hülfe der Holländer seinen Befreiungskampf versuchte. Zwar hob freilich erst zu Anfange des folgenden Jahrhunderts der schmähliche Neichsdeputationsschluß, nur Lübeck, Bremen, Hamburg, Frankfurt, Augsburg und Nürnberg ausge­nommen, die sämmtlichen Reichsstädte auf (Titel und Namen nach zu Anfange des I. 1802 noch 51 an der Zahl), doch hatten letztere beiden an ihrer reichsstädtischen Freiheit schon viel ein­gebüßt, nur die drei Schwesterstädte und die alte Kaiserstadt mit ihrem Kaisersaal sollten sich auch bei diesem Umsturz in alten Gerechtsamen behaupten.

Fischerort Marktflecken Bischofssitz und Frankenstadt Bischofsstadt Sachsenstadt abermals Bischofsstadt und nur eine Zeit noch Bischofssitz Hauptstadt des schwedischen Herzogthums Bremen nach dessen Anspruch, mit Huldigung an das mächtige Schweden, vom Kaiser dagegen zur Reichsstadt erhoben, dem die Stadt treu, hold und gehorsam zu seyn den Huldigungseid leistet, während sie jenem nur treu und hold zu seyn sich im Huldigungseide verpflichtet, hat Bremen, eine der ältesten Städte Deutschlands, unter Garantieen der Kaiser und anderer Mächte bei wohl benutzter Zeitgunst seine Selbstständigkeit behauptet. Eine Reichsstadt zu seyn und zu heißen hat es auf diplomatischem Wege von Chur - Hannover, dem Nachfolger Schwedens , oder vielmehr von dem ihr handelsgeneigten Großbritannien errungen und wie es die Friedensschlüsse von Osnabrück, Habenhausen und Stade auf gütlichen Vergleich hinausgesetzt, ist wegen der Reichsunmittelbarkeit in Güte ver­glichen worden. Seine Gesandten vom zweiten Schwedenkriege her der Rathsherr Dr. Did. von Cappeln, die Vice-Syndici Dr. Johann Ende und Joh. Backe, Dr. Georg Christoph Hansemann und Georg Elsperger habe» indeß schon zuvor, Schweden entgegen, Sitz und Stimme auf dem deutschen Reichstage eingenommen.

Es ist aber allein die Stadt selbst darunter begriffen, nicht wer in den Gohcn das Hoheitsrecht besitze, ob Chur-Hannover, wie alte Erb- und Rechtsbriese lauten, oder die Stadt, welche sactisch Besitz genommen; sind Wall und Mauer um sie her