Druckschrift 
Bd. 4 (1851)
Entstehung
Seite
103
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Vorwort.

Im Blick, woher wir kommen und wohin wir gehen auf unserer geschichtlichen Wanderung durch die Vorzeit Bremens, steht im Vordergründe der Abzug einer überlegenen, schwer be­drängenden Kriegsmacht vor ihren Thoren; gleichwohl bleibt dieselbe Großmacht, im Zeitalter die Herren Schweden genannt, ein naher, furchtbarer Feind, mit welchem kein Abfinden ist wie mit den Erzbischöfcn, der mit eiserner Hand in ihre innern und auswärtigen Verhältnisse eingreift, ihr Weichbild und ihr Wedem herrenmäßig antastet. Bremen muß ihm huldigen, wozu es im ungleichen Kampfe sich genöthigt sieht. Es ist die Gewalt, welche die Kette dem freien Manne anlegt, der sie aber trägt, um sie, wie er muthig hoffen kann, und auch im Tragen seine Kraft beweiset und behauptet, wieder los zu werden, seinem Freihcits- tricbe zu folgen und trotz allem seinen Willen durchzuführen.

Aber wie? Das ist die Frage, welche unsere Geschichte zu beantworten findet. Wie wird unsere Stavt diese Aufgabe lösen und ihre schwer er-und bcstrittene Selbstständigkeit, ihre kaum errungene Neichsunmittelbarkeit retten und eine dcntsche Reichs­stadt verbleiben, nicht eine Schwedcnstadt und Provinzialstadt werden? Sie hofft auf Kaiser und Reich, aber die sind ge­schwächt und zerrüttet, mehr nach dem wcstphälischcn Frieden noch als vor demselben; was von der Hansa geblieben, ist ein Stab, der in der Hand zerbricht; und die mit ihr unirten Gene­ralstaaten haben gegen das handelscifersüchtige England und das catholischc Spanien mit seinen Erinnrungen alter Herrschaft in den Niederlanden zn kämpfen und sich nach dem gewaltigen, stolzen Frankreich umzusehen, was gegen Deutschland dasselbe Interesse mit Schweden hatte und hat, es nur weiter noch her­unter zu bringen und in kleinere Gränzen zu zwingen.

Die Stadt hat der Krone Schweden zu huldigen, womit sie diesen Zeitabschnitt anfängt, in Form wie es im I. ItM dem Erzbischof geschehen, so lautet der Stader Vertrag, und nach demselben Formular, doch nur als rechtem Landesherr» treu und hold zu seyn; aber sie hat klug ausbedungcn, daß es nicht wider ihren gegenwärtigen Stand und Besitz sey, nichts Prae- judicirlichcs im Wege der That gegen ihre Neichsunmittelbarkeit geschehe, sie darin nicht turbirt werde, sondern alles bis zum gütlichen Vergleiche ausgestellt sey und verbleibe. Allein wie