«4
Absolutions-Uvtheil.
denn auch wohl erinnere, was der Graf TM) einst von Bremen als Festung gerühmt habe, die Neichsacht sei jedoch ein guter Denkbricf gewesen, nicht so hartnäckig und schieferköpfig zu seyn, sich vielmehr gegen ihren Kaiser und Herrn allemal fein gehorsam und untcrthänig zu bezeigen.
Der Spndieus Wachmann beklagte in einem Schreiben an den Nath schwer, daß derselbe von dem Bürgermeister Speckhahn zu dem Vergleich mit dem Grafen Anton Günther sich habe hinreißen lassen, der Stadt zu so großem Schaden, indem die neuen Cautionm in Betreff zu leistender Poen und Proceßkosten mit Erfolg angewandt worden und dortige Verhandlungen ohne Zweifel einen viel bessern Ausgang genommen hätten.
Die schwer stplisirte Absolutionsformcl lautet im Originale wie folgt:
Nachdem Bürgermeister, Nath, Eltcrleuthe, Bürger, Einwohner, Unthcrthancn und ganze Gemeine der Kaiserl. Majest. und des Hcpl. Reichs Statt Bremen, auch deroselbcn Schiff und andern Capitainc, Officiere, Beambte und Soldaten, so sie auf ihren Kriegs Schiffen auf der Wcßer, und sonstcn gebraucht, verrückter Zeit von der Rom. Kaiserl. Majest. auf Anruffen und Rechtliche Verfolgung Herren Anthoni Günthers, Grafens zu Oldenburg:c. aus Ursachen, daß sie ermelten Grafen an EinHebung und Genuß dessen Ihm von der Rom. Kaiserl. Majest. mit Consens des Churfürstlichen OIIeZii verliehenen und durch dcu zu Münster und Osnabrück den 24. Octobris Anno 1(i48 aufgerichteten Friedensschluß bekräftigten Weserzolls, des derent- halbcn ausgegangenen, verkündeten und lepiolluciiteu Kaiserlichen ?oevul ManMg ungeachtet, gewalthaftigcr Weise, durch ihre auf der Weßer gehabte Kriegsschiffe verhindern und abhalten lassen, in ihrer Kaiserlichen Majest. und des Heil. Reichs Acht, mit Urtheil und Recht erkennt, erkläret und öffentlich clemmeiii-i. worden, auch bis dahero darinnen beharret, und aber nunmehr die verwürkte Straf zum Theil entrichtet, und um dasjenige, was ihnen über den verwttrktcn Pocnfall der zweihundert Mark löthigcs Goldes, sowohl dem Kaiserlichen 1^iseo, als dem Grafen doch zu pi üestiieii obliegt, genugsam «»virt, auch sich wieder um zu Kaiserl. Majestät und des Reichs Gehorsam erbotten;