Moten.
1. Bremens Aufnahme in das evangelische Bündnis, zu S. 53.
Die Nachrichten über diese Angelegenheit sind dürftig. Der Entschluß Bremens, dem in der Bildung begriffenen Bunde beizutreten, muß spätestens ganz zu Anfang des Jahres 153? gefaßt worden sein. Denn am 24. März 1530 schreibt Kurfürst Johann an Herzog Ernst von Lüneburg, er habe die Vereinigungs-Verschreibung mit denen von Bremen gesiegelt und sie an Landgraf Philipp weitergeschickt; da er sie von diesem noch nicht wiederbekommen, habe er jetzt deshalb weitere Erinnerung gethan. (Jahrb. 2. Serie 1 S. 109.) Am 8. Mai 1530 schreibt der Syndicus von der Wnck an den lttneburgischen Kanzler Forster nach Augsburg: wilt doch auch gedencken, das de cristliche verstentniße, da in de van Bremen genommen, vollenbracht werde, wii darumb minen g. f. und Hern zu Lunenburg gescriwen (ebda. S. 108). Indes kam die Sache in Augsburg nicht weiter. Erst am 16. Oktober meldet Kurfürst Johann von Torgau aus an Herzog Ernst, der Landgraf, der Augsburg erheblich früher als der Kurfürst verlassen hatte, habe ihn: itzund im Hereinziehen (d. h. bei des Kurfürsten Rückkehr von Augsburg) die Beschreibung, die von Bremen belangend, auch von ihm versiegelt, gen Koburg geschickt, und er habe sie nun zu weiterer Versiegelung an seine Freunde und Mitbrüder gesandt (ebda. S. 109). Am 12. December, als der Rat den Syndicus Wnck zur Teilnahme an den Verhandlungen in Schmalkalden bevollmächtigt, bekundet er dabei ausdrücklich seine Aufnahme in die christliche Vereinigung, jedoch mit dem Bemerken, daß er die Verschreibung noch nicht empfangen
habe (Orig. im Sächs.-Ernest. Gesammt-Archive zu Weimar). Diese Ver-
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