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Noten.
schreibung ist, wie es scheint, überhaupt nicht nach Bremen zurückgelangt, jedenfalls hier nicht erhalten. Sie war auch, nachdem Bremen am 9. Januar 1531 den schmalkaldischen Abschied vom 31. December ratificiert (Orig. ebda.) und dann das vom 27. Februar datierte Bündnis auf sechs Jahre mitbesiegelt hatte, nicht mehr von praktischem Werte.
2. Kaiserliches Privileg, enthaltend die Bestätigung der Reichsfreiheit der Stadt Bremen, Linz, 1. Juni 1646, z. S. 397.
Wir Ferdinand: der Dritte von Gottes gnaden Erwölter Römischer Kaiser, zu allen Zeitten Mehrer deß Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Böhaimb, Dalmatien, Kroatien vnd Sclavonien König, Ertzhertzog zu Österreich, Hertzog zu Burgund:, zu Brabant, zu Steyr, zu Körnten, zu Crain, zu Lützemburg, zu Württemberg, Ober- vnd Nider-Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraff deß Heu. Röm. Reichs zu Burgaw, zu Mähren, Ober- vnd Nider-Laußnitz, Gefürster Grafs zu Habspurg, zu Tyrol, zu Pfierdt, zu Kyburg, vnd zu Görtz, Landtgraff in Elsas, Herr auff der Windischen Marckh, zu Porttenaw vnd zu Salms :c. Bekhennen hiemit für Unß, Unsere Nachkhommen am Reich vnd Menniglich: Alß Unsere vnd des Hey. Reichs Statt Bremen ein Zeit hero wegen Ihres angetzogenen vnd füehrenden ohnmittelbahren Standts allerhandt anfechtung gehabt, vnd für eine mittelbahre Municipal vnd dem Ertzstifft Bremen vntergehörige Landt Statt außgeben, vnd daher, daß Wir Sie zum Reichstag beschriben, geahndet vnd wider Sie gepetten werden wollen, darwider aber Bürgermeisters vnd Rath derselben, sowohl neben denenselben vnd xro Wtsrssss Iwxsi-ii Unser Reichshoff Fiscal, der Statt gerechtsamb vnd ohnmittelbahren Reichsstandt behaubtet, auch folgendts, nachdem dise xro Li-sins. einbrachte notturfft dem Inhaber deß Ertzstiffts ooinra^Qieii't vnd tsrmiQus zur Gegenhandlung angesetzt, aber nichts der gebühr darwider einbracht worden, zu verschidenen mahlen oonwmaLig,in accusiert, die sache für geschlossen antzunehmen vnd äsSnitivs zu erkhennen gebetten, daß Wir dan dmuff Unß von Unserem Reichshoffrath nit allein auß denen b.inv inäs übergebenen Schrifften vollkhomlich referieren, sondern auch maß sonst von der gemelten Statt ^irs vnd staw ben Unser Kay. Reichs-Cantzley