Anleitung.
Der Eintritt Bremens in das neuzeitliche Leben erfolgte Anter im ganzen glücklichen Verhältnissen. Herrin in ihrem eigenen Hause und auf ihrem Strome konnte die Stadt, trotz einiger bedrohlichen Anzeichen, getrosten Mutes in die Zukunft blicken.
' Von den weltlichen Rechten, die der Erzbischof als Stadtherr einst besessen hatte, war im Sturme der Jahrhunderte fast nichts mehr übrig geblieben, als die Ernennung des Stadtvogts, der auf Geheiß des Rats das Blutgericht hegte, ohne doch auf das Urteil Einfluß zu haben. Die ungleich wichtigere Schlichtung bürgerlicher Streitigkeiten lag ganz in den Händen des Rates, der freilich neuerdings eine Appellation von seinem Spruche an das jüngst errichtete Reichskammergericht sich gefallen lassen mußte. Auch die gesetzgebende Gewalt war ausschließlich bei Rat und Bürgern, die nicht minder frei über ihr Steuerwesen und die Verwaltung der Stadt verfügten. Die politische Stellung der Stadt war so selbständig, wie die irgend einer Reichsstadt. Und über das 'ausgedehnte Gebiet, das sie rings M ihre Mauern in langer geduldiger Arbeit und in weiterer Entfernung durch Kriegsglück oder Pfandkauf sich erworben hatte, übte der Rat alle Rechte eines Landesherrn aus.
Mit Ausnahme der Dörfer Hastedt und Schwachhausen, die dem Erzbischof nnmittelbar unterworfen waren, des Gerichts
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