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Die Barundi : eine völkerkundliche Studie aus Deutsch-Ostafrika / von Hans Meyer
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Achtes Kapitel

Ehe. Geburt. Tod

1. Eheschließung, Frau, Kinder

Die Barundi heiraten (kuron^oru) meist in recht jugendlichem Alter; die Männer, sobald sie die Mitgift zahlen können, die Mädchen oft schon mit 12 Jahren und noch jünger, falls sie eher mannbar werden. Freiwillig bleibt sehr selten ein Mann unverehelicht. Wenn einer spät zum Heiraten kommt, liegt es nur daran, daß er die Mitgift, d. h. den Kaufpreis für die Frau, nicht aufbringen kann. Die Ehen sind exogam. Heiraten innerhalb desselben Clans kommen nicht vor (s. S. 100). Braut­raub als Eheschließungssitte ist unbekannt und wird, wenn er im Einzelfall einmal vorkommt, als gemeiner Diebstahl behandelt (Nr. 19, S. 358). Konkubinat kommt namentlich dann vor, wenn der Sohn eines Mutwale oder Häuptlings auf das Heranwachsen eines ranggleichen Mädchens warten muß, das ihm die Eltern zur Ehefrau bestimmt haben; dann nimmt er sich für die Wartezeit eine Konkubine aus niederem Stand. Gewöhnlich lassen aber die Eltern den Söhnen freie Wahl.

Wenn ein junger Mann Gefallen an einem Mädchen findet, trägt er ihr, ohne zunächst jemand anders zu befragen, die Ehe an. Willigt sie ein, so bittet der Jüngling seine Eltern um die Zahlung derMitgift", und wenn diese ihre Zusage gegeben haben, schickt der Jüngling einen Brautwerber zu den Eltern oder, falls diese gestorben, zu den nächsten Verwandten des Mädchens. Gibt ihm der Vater oder, wenn dieser Lot ist, die Mutter eine Absage oder erklären sie, daß das Mädchen schon versprochen sei, so ist die Sache erledigt, und die beiden Ehekandidaten müssen auf­einander verzichten. Etwaiger außerehelicher Verkehr gegen das Verbot der Eltern setzt nicht selten das Mädchen schweren körperlichen Züchtigungen aus, und wenn sie etwa gar schwanger werden sollte, wird völliger gesellschaftlicher Bann über sie ver­hängt, denn sie hat dadurch ihre Eltern um den Kaufpreis betrogen und andere Mädchen um die Aussicht gebracht, an ihrer Stelle um die Ehe befragt zu werden.

Wenn aber der Vater resp. die Mutter des Mädchens die Werbung annehmen, hat der Werber weiterhin um den Kaufpreis (inkvruno) für die Braut zu ver­handeln. Dieser schwankt in seiner Höhe sehr nach der Person, der Stellung, dem Vermögen des Bräutigams und der Braut. Bei der großen Menge der Unbemit­telten genügen ein paar Stränge kleine Perlen und einige Töpfe Pombebier. Bei Wohlhabenderen kostet die Braut außer Bier und Perlen noch eine oder mehrere Ziegen, eventuell auch ein oder zwei Rinder (Nr. 4, S. 221). In den Familien