Die Maßnahmen der Regierung.
Min Ereignis von derartig einschneidender wirtschaftlicher Bedeu- ^ tung, wie es die Auffindung der ausgedehnten Diamantlagerstätten war, hatte natürlich eine große Reihe von gesetzgeberischen Akten, Verordnungen und Ausführungsvorschriften im Gefolge, die zum Teil die Abgrenzung der Besitzverhältnisse zum Gegenstand hatten und des weiteren bezweckten, dem Landesfiskus einen erheblichen Anteil an den Bodenschätzen zu sichern und endlich den Schmuggel und Diebstahl von Diamanten zu verhindern. Es ist erklärlich, daß bei der Eile, in der manche dieser Verordnungen erlassen wurden, sowohl für den Verordnenden als auch für die von der Verordnung Betroffenen die Tragweite der betreffenden Verfügung nicht in allen ihren Folgen zu übersehen war und daß sich verschiedentlich Abänderungen als notwendig herausstellten.
Von ganz besonders einschneidender Bedeutung für den Diamantenbergbau und insbesondere die Lüderitzbuchter Schürfer war eine der ersten Maßnahmen des Staatssekretärs Dernburg, die Reichskanzler-Verfügung vom 22. September 1908, durch die das Gebiet südlich des 26. Breitengrades bis zum Oranjefluß in einer Breite von 100 Km — soweit es noch nicht anderweitig belegt war — gesperrt und der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Süd- west-afrika zur Aufsuchung und Gewinnung von Diamanten zugewiesen wurde. Dieser Erlaß erging im Einvernehmen mit der Kolonial-Gesellschaft und hatte einerseits zum Zweck, der weiteren Zersplitterung des Besitzes der Diamantlagerstätten vorzubeugen, andererseits dem Landesfiskus die Möglichkeit zu geben, sich einen Anteil an den entdeckten Reichtümern zu sichern, was ihm sonst angesichts des § 11 des Bergrezesses ohne Anwendung von Zwangsmaßnahmen nicht möglich gewesen wäre. Diese Verfügung rief im Schutzgebiet eine außerordentliche Erregung hervor, da sie den
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