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Die rechtliche Stellung der britischen überseeischen Besitzungen und deren Verwaltung / von Carl M. A. Pfuelf
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3. wegen Verursachens oder Teilnehmens an irgendeinem Lärm in der Nähe der Kammer und während der Sitzungen des Council, wodurch die Sitzungen unterbrochen werden könnten

siehe ebenda sect. 6, 7. Jede Person, die eine Sitzung des Legislative Council stört, kann ohne Haftbefehl verhaftet werden

siehe ebenda sect. 1.

Geflissentlich falsche Antworten von Zeugen, die auf Befehl des Council zu irgendeiner Untersuchung oder Verhandlung vor­geladen oder vernommen wurden, werden als vorsätzlicher und gemeiner Meineid bestraft siehe ebenda sect. 13.

Kapitel VI.

Self-governing Colonies Kolonien mit Selbstverwaltung.

Die Stellung der Exekutive.

Eine Kolonie erreicht den Höhepunkt, wenn sie eineself- governing colony Kolonie mit Selbstverwaltung wird. Der Hauptunterschied zwischen Kolonien mit Selbstverwaltung und allen anderen liegt in der Stellung der Exekutive. In den bereits besprochenen Kolonien werden die Exekutivbeamten, z. B. der Colonial Secretary, der Colonial Treasurer usw. sowohl, als auch dieunofficial inembers des Executive Council von der Krone oder dem Gouverneur angestellt und behalten ihr Amt inne, solange es der Krone gutdünkt. Vom gesetzlichen Stand­punkt aus ist dies auch in den self-governing Kolonien der Fall; es werden jedoch dem Gouverneur dann besondere Instructions gegeben. In Kolonien mit einem sogen.Responsible Government verantwortlichen Regierung ist der Gouverneur durch seine Instructions ermächtigt, Mitglieder des Executive Council anzustellen und abzusetzenit being understood that Councillors who have lost the confidence of the local Legislature will tender their resignation to the Governor or discontinue the practical exercise of their functions in analogy with the usage prevailing in the United Kingdom wobei vorausgesetzt wird, daß Councillors, die das Vertrauen der lokalen Gesetzgebung ver­loren haben, um ihren Rücktritt beim Gouverneur nachsuchen oder die tatsächliche Ausübung ihrer Funktionen einstellen analog dem in dem Vereinigten Königreich herrschenden Ge­brauch siehe Colonial Office Rules and Regulations 57. Mit anderen Worten, die Exekutive in self-governing Kolonien wird