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Die rechtliche Stellung der britischen überseeischen Besitzungen und deren Verwaltung / von Carl M. A. Pfuelf
Entstehung
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entweder von ihm allein oder in Verbindung mit einemExecutive Council, dessen Mitglieder von der Krone ernannt werden, so z. B. Gibraltar, Labuan, St. Helena, ausgeübt wird.

2. Kolonien, in denen die legislativen Befugnisse in der Hand eines Gouverneurs und einesNominated ernannten legislative Council liegen, während die Exekutive selbst dem Gouverneur und einemNominated Executive Council zusteht, so z. B. in Gold Coast, Seychelles, Trinidad und Tobago.

3. Kolonien, in denen die Gesetzgebung eineRepresentative Assembly hat, deren sämtliche oder doch meisten Mitglieder öffentlich durch das Volk gewählt werden, während die Exekutive bei dem Gouverneur und einemNominated Executive Council oderCommittee ruht, so z. B. in Barbardos, Bermuda.

4. Kolonien mit Selbstverwaltung Self-governing Colonies d. h. Kolonien, die eine verantwortliche Regierung haben, so z. B. in Australien und Kanada. Die genauere Erklärung dieser Art von Kolonien findet sich im 6. Kapitel.

Die beiden ersten Arten von Kolonien werdenCrown Colonies Kronkolonien genannt; aber dieser Name wird volkstümlich auch auf die dritte Klasse der obenerwähnten Kolonien an­gewandt. Diese Ausdehnung des Ausdrucks erhielt durch sect. I des Federal Council of Australesia Act vom Jahre 1885 eine gesetzliche Anerkennung. Dort findet sichCrown Colony definiert alsAny colony in which the control of public officers is retained by Her Majestys Imperial Government als jede Kolonie, in der die Kontrolle über die Staatsbeamten durch I. M. Reichs­regierung beibehalten wird. Wir müssen nun jede der einzelnen Klassen im Detail betrachten.

Kapitel IV.

Kronkolonien im engeren Sinne.

Kronkolonien, die keinen Legislative Council haben.

Die erste Klasse der im vorigen Kapitel erwähnten Kron­kolonien besteht aus ßasutoland, Gibraltar, Labuan und St. Helena. Von diesen hat allein St. Helena einen Executive Council, während Gibraltar und Labua beide von einem Gouverneur verwaltet werden, der auch die Befugnis hat, Ordinances zu erlassen; Basutoland da­gegen wird von einem Resident Commissioner unter der Ober­aufsicht des High Commissioner für Südafrika verwaltet. Der letztere hat legislative Gewalt. Der Resident Commissioner wird

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