entweder von ihm allein oder in Verbindung mit einem „Executive Council“, dessen Mitglieder von der Krone ernannt werden, so z. B. Gibraltar, Labuan, St. Helena, ausgeübt wird.
2. Kolonien, in denen die legislativen Befugnisse in der Hand eines Gouverneurs und eines „Nominated — ernannten — legislative Council“ liegen, während die Exekutive selbst dem Gouverneur und einem „Nominated Executive Council“ zusteht, so z. B. in Gold Coast, Seychelles, Trinidad und Tobago.
3. Kolonien, in denen die Gesetzgebung eine „Representative Assembly“ hat, deren sämtliche oder doch meisten Mitglieder öffentlich durch das Volk gewählt werden, während die Exekutive bei dem Gouverneur und einem „Nominated Executive Council“ oder „Committee“ ruht, so z. B. in Barbardos, Bermuda.
4. Kolonien mit Selbstverwaltung — Self-governing Colonies— d. h. Kolonien, die eine verantwortliche Regierung haben, so z. B. in Australien und Kanada. Die genauere Erklärung dieser Art von Kolonien findet sich im 6. Kapitel.
Die beiden ersten Arten von Kolonien werden „Crown Colonies — Kronkolonien — genannt; aber dieser Name wird volkstümlich auch auf die dritte Klasse der obenerwähnten Kolonien angewandt. Diese Ausdehnung des Ausdrucks erhielt durch sect. I des Federal Council of Australesia Act vom Jahre 1885 eine gesetzliche Anerkennung. Dort findet sich „Crown Colony“ definiert als „Any colony in which the control of public officers is retained by Her Majestys’ Imperial Government“ — als jede Kolonie, in der die Kontrolle über die Staatsbeamten durch I. M. Reichsregierung beibehalten wird. Wir müssen nun jede der einzelnen Klassen im Detail betrachten.
Kapitel IV.
Kronkolonien im engeren Sinne.
Kronkolonien, die keinen Legislative Council haben.
Die erste Klasse der im vorigen Kapitel erwähnten Kronkolonien besteht aus ßasutoland, Gibraltar, Labuan und St. Helena. Von diesen hat allein St. Helena einen Executive Council, während Gibraltar und Labua beide von einem Gouverneur verwaltet werden, der auch die Befugnis hat, Ordinances zu erlassen; Basutoland dagegen wird von einem Resident Commissioner unter der Oberaufsicht des High Commissioner für Südafrika verwaltet. Der letztere hat legislative Gewalt. Der Resident Commissioner wird
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