und Orange River Colony an dem erst möglichen Zeitpunkte ein „Civil government“ — Zivilverwaltung — folgen und repräsentative Einrichtungen, die zur Selbstverwaltung — Self-govern- ment — führen, sobald es die Umstände erlauben, eingeführt werden sollten. Transvaal und Orange River Free Colony befinden sich nun in dem Stadium, von der Stufe einer Kronkolonie zu der einer Kolonie mit repräsentativen Einrichtungen zu steigen.
Kapitel V.
Kronkolonien, (lie volkstümlich so genannt
werden.
Wir kommen nun zur Betrachtung derjenigen Kolonien, die, obwohl sie nicht mit Self-government ausgestattet sind, eine „Representative Assembly“ haben, deren sämtliche oder doch meisten Mitglieder von dem Volke nach einem „Property Franchise“ — Wahlrecht auf Grund von Grundeigentum — gewählt werden. Es gibt sieben derartige Kolonien, nämlich Bahama Islands, Barbardos, Bermuda, British Guiana, Jamaica, die Lee- ward Islands (als ein Ganzes genommen) und Malta. Die Krone hat sich mit Ausnahme von British Guiana und Malta für keine dieser Kolonien die Befugnis Vorbehalten, sich durch Order in Council gesetzgeberisch zu betätigen. Diese Kolonien sind keine „self-governing“ Kolonien. Die Beamten der Exekutive, als da sind der Colonial Secretary, der Colonial Treasurer, der Attorney- General usw., werden von der Krone unabhängig von den Wünschen der Representative Assembly angestellt und sind in ihrem Amte nicht abhängig davon, ob sie die Unterstützung der Mehrzahl der Mitglieder der Assembly haben. Diese Kolonien stehen deswegen mitten zwischen den eigentlichen Kronkolonien und den self-governing Kolonien. Sie gleichen den letzteren durch ihre repräsentativen Einrichtungen und den ersteren insofern, als die Heimregierung, obwohl deren Kontrolle weniger direkt ist, als es bei den eigentlichen Kronkolonien der Fall ist, doch eine in den Kolonien mit Selbstverwaltung unbekannte Oberaufsicht führt. Die Krone hat also nicht mehr als ein Veto bei der Gesetzgebung, die Heimregierung jedoch behält die Kontrolle über die Staatsämter.
Einteilung solcher Kolonien.
Die in Betracht kommenden Kolonien zerfallen naturgemäß in zwei Klassen, je nachdem die Gesetzgebung aus einer oder