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Kapitel II.
Die allgemeinen staatsrechtlichen Beziehungen zwischen dem „United Kingdom“ — Vereinigten Königreich — und „Greater Britain“ — Großbritannien.
Die staatsrechtliche Beziehung des Vereinigten Königreichs zu Großbritannien ist die der Suprematie. Diese Suprematie ist eine dreifache entsprechend den drei Geschäftszweigen der Staatstätigkeit, nämlich Gesetzgebung, Exekutive und Judikatur.
Die Suprematie in der Gesetzgebung.
Das britische Parlament, d. h. der König, das House of Lords und das House of Commons zusammen, können für jeden Teil der britischen Besitzungen jegliches Gesetz erlassen oder abschaffen. Diese legislative Souveränität ist ein nunmehr allge- gemein gesetzlich anerkanntes Postulat.
Jedermann weiß, daß es „self-governing colonies“ — Kolonien mit Selbstverwaltung — gibt, so z. B. Australien, Kanada, Neuseeland. Aber die Befugnis zur Selbstverwaltung wurde ihnen direkt oder indirekt von dem britischen Parlament verliehen. Beispiele dafür werden später angeführt werden, wenn wir von derartigen Kolonien handeln werden. Für den momentanen Zweck genügt es, festzustellen, daß alle kolonialen gesetzgebenden Körperschaften sind, was Professor D i c e y mit „n o n- sovereign law-making Bo dies“ — nicht souveränen gesetzgebenden Körperschaften — bezeichnet.
Ihre Befugnisse zur Gesetzgebung sind in mindestens zwei, wenn nicht in drei Richtungen beschränkt.
1. Die größte Unabhängigkeit die eine Kolonie oder Besitzung haben kann, obwohl sie dabei eine Kolonie oder Besitzung bleibt, erreicht sie mit der Gewährung der Selbstverwaltung — Self-government.
Dies bedeutet, daß eine Kolonie oder Besitzung sich selbst verwalten kann, aber nicht andere Kolonien oder Besitzungen; hieraus entsteht die erste Begrenzung der gesetzgeberischen Befugnisse einer derartigen Kolonie. Sie kann keine Gesetze für andere Kolonien und Besitzungen, sondern nur solche für sich allein geben. Die Wirksamkeit ihrer Gesetze ist beschränkt auf die territorialen Grenzen der Kolonie. In dieser Hinsicht ist eine koloniale gesetzgebende Körperschaft von dem britischen