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Die rechtliche Stellung der britischen überseeischen Besitzungen und deren Verwaltung / von Carl M. A. Pfuelf
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II. Teil.

Die Koloiiieu.

Kapitel HI.

Klassifizierung der Kolonien.

Wir haben bereits gesehen, daß die britischen Besitzungen outside of the United Kingdom in zwei Hauptabteilungen zer­fallen, je nachdem sie Kolonien sind oder nicht im Sinne der De­finitionen von Sub-sect. 3 und 18 des Interpretation Act vom Jahre 1889. Zunächst werden wir uns zu denjenigen britischen Besitzungen wenden, die Kolonien sind.

Vier Arten von Kolonien.

Die Kolonien unterscheiden sich voneinander namentlich durch die Art ihrer Verwaltung. Sie sind entweder mit Selbst­verwaltung ausgestattet oder dies ist nicht der Fall. Diejenigen, welche keine Selbstverwaltung besitzen, haben bald eineRe- presentative Assembly Versammlung der Repräsentanten d. h. eine Versammlung, in der entweder alle oder doch nur die Mehrzahl der Mitglieder vom Volke gewählt werden, bald diese nicht. Kolonien, die keine Selbstverwaltung, auch keineRe- presentative Assembly besitzen, haben bald einenNominated Legislative Council ernannten legislativen Rat, d. h. einen Rat, dessen sämtliche Mitglieder von der Krone oder dem Gouver­neur ernannt werden, bald auch nicht. So kommen wir zu einer Einteilung der Kolonien in vier Klassen, die man als Stufen in der Entwicklung kolonialer Verfassungen von der einer reinen CrownOolony zu einerColony with self-government betrachten mag. Es ist dies die von Sir William Anson in seiner Ab­handlung überLaw and Custom of the Constitution ange­nommene Klassifizierung. Diese Einteilung ist eine natürliche und brauchbare, sie soll daher auch hier Verwendung finden.

1. Kolonien, in denen die gesamte gesetzgeberische Macht allein bei dem Gouverneur liegt, während die Exekutivgewalt