II. Teil.
Die Koloiiieu.
Kapitel HI.
Klassifizierung der Kolonien.
Wir haben bereits gesehen, daß die britischen Besitzungen „outside of the United Kingdom“ in zwei Hauptabteilungen zerfallen, je nachdem sie Kolonien sind oder nicht im Sinne der Definitionen von Sub-sect. 3 und 18 des Interpretation Act vom Jahre 1889. Zunächst werden wir uns zu denjenigen britischen Besitzungen wenden, die Kolonien sind.
Vier Arten von Kolonien.
Die Kolonien unterscheiden sich voneinander namentlich durch die Art ihrer Verwaltung. Sie sind entweder mit Selbstverwaltung ausgestattet oder dies ist nicht der Fall. Diejenigen, welche keine Selbstverwaltung besitzen, haben bald eine „Re- presentative Assembly“ — Versammlung der Repräsentanten — d. h. eine Versammlung, in der entweder alle oder doch nur die Mehrzahl der Mitglieder vom Volke gewählt werden, bald diese nicht. Kolonien, die keine Selbstverwaltung, auch keine „Re- presentative Assembly“ besitzen, haben bald einen „Nominated Legislative Council“ — ernannten legislativen Rat —, d. h. einen Rat, dessen sämtliche Mitglieder von der Krone oder dem Gouverneur ernannt werden, bald auch nicht. So kommen wir zu einer Einteilung der Kolonien in vier Klassen, die man als Stufen in der Entwicklung kolonialer Verfassungen von der einer reinen „CrownOolony“ zu einer „C’olony with self-government“ betrachten mag. Es ist dies die von Sir William Anson in seiner Abhandlung über „Law and Custom of the Constitution“ angenommene Klassifizierung. Diese Einteilung ist eine natürliche und brauchbare, sie soll daher auch hier Verwendung finden.
1. Kolonien, in denen die gesamte gesetzgeberische Macht allein bei dem Gouverneur liegt, während die Exekutivgewalt