Besitzungen, die keine Kolonien sind.
Kapitel XIII.
Die Kanalinseln und die Insel Man.
Wir wenden uns nun zu den britischen Besitzungen, die nicht unter die gesetzliche Definition „Kolonie“ fallen. Es sind dies drei an Zahl, nämlich the Channel Islands, the Isle of Han und Britisch India — siehe oben S. 5. Dieses Kapitel wird sich auf die Betrachtung der Kanalinseln und der Insel Man beschränken. Britisch Indien bleibt einem eigenen Kapitel überlassen.
Die Channel Islands.
Die Kanalinseln sind 4 an Zahl, nämlich Guernsey, Jersey, Alderney und Sark. Zusammen mit der Insel Man bilden sie die ältesten der britischen Besitzungen. Guernsey und Jersey sind die „Predominant Partners“. Sark und Alderney unterstehen beide der Jurisdiktion der ersteren. Die Gouverneure von Guernsey und Jersey werden von der Krone nach dem Rate des Home Secretary, der für die Verwaltung der Kanalinseln verantwortlich ist, ernannt. Jede dieser beiden Inseln hat ihre eigene legislative und exekutive Körperschaft. Die legislative wird „States“ genannt und zum Teil gewählt, zum Teil von der Krone ernannt. Einige der gewählten Mitglieder gehören den States auf Lebenszeit an, andere dagegen sind nur für eine Periode gewählt. Die States von Guernsey geben auch für Alderney Gesetze, obwohl dieses seine eigenen States hat. Die States von Jersey können Gesetze erlassen, die der Zustimmung durch die Krone nicht bedürfen. Ein solches Gesetz hat jedoch nur eine dreijährige Gültigkeit und muß die Zustimmung des Gouverneurs erhalten. In jeder der Inseln gibt es einen Gerichtshof, der aus einem von der Krone ernannten „Bayliff“ — Amtmann — und 12 von den im Besitze des Wahlrechts be-