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Die rechtliche Stellung der britischen überseeischen Besitzungen und deren Verwaltung / von Carl M. A. Pfuelf
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Besitzungen, die keine Kolonien sind.

Kapitel XIII.

Die Kanalinseln und die Insel Man.

Wir wenden uns nun zu den britischen Besitzungen, die nicht unter die gesetzliche DefinitionKolonie fallen. Es sind dies drei an Zahl, nämlich the Channel Islands, the Isle of Han und Britisch India siehe oben S. 5. Dieses Kapitel wird sich auf die Betrachtung der Kanalinseln und der Insel Man be­schränken. Britisch Indien bleibt einem eigenen Kapitel über­lassen.

Die Channel Islands.

Die Kanalinseln sind 4 an Zahl, nämlich Guernsey, Jersey, Alderney und Sark. Zusammen mit der Insel Man bilden sie die ältesten der britischen Besitzungen. Guernsey und Jersey sind diePredominant Partners. Sark und Alderney unterstehen beide der Jurisdiktion der ersteren. Die Gouverneure von Guernsey und Jersey werden von der Krone nach dem Rate des Home Secretary, der für die Verwaltung der Kanalinseln verantwort­lich ist, ernannt. Jede dieser beiden Inseln hat ihre eigene legislative und exekutive Körperschaft. Die legislative wird States genannt und zum Teil gewählt, zum Teil von der Krone ernannt. Einige der gewählten Mitglieder gehören den States auf Lebenszeit an, andere dagegen sind nur für eine Periode gewählt. Die States von Guernsey geben auch für Alderney Gesetze, obwohl dieses seine eigenen States hat. Die States von Jersey können Gesetze erlassen, die der Zustimmung durch die Krone nicht bedürfen. Ein solches Gesetz hat jedoch nur eine dreijährige Gültigkeit und muß die Zustimmung des Gouverneurs erhalten. In jeder der Inseln gibt es einen Ge­richtshof, der aus einem von der Krone ernanntenBayliff Amtmann und 12 von den im Besitze des Wahlrechts be-