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Die rechtliche Stellung der britischen überseeischen Besitzungen und deren Verwaltung / von Carl M. A. Pfuelf
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I. Teil.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien.

Kapitel I.

Die Bedeutung vonGreater Britain (Groß­britannien).

Großbritannien.

Der AusdruckGreater Britain, d. h. Großbritannien, wird in der Hauptsache in einem zweifachen, nämlich einem poli­tischen und einem volkstümlichen Sinne gebraucht.

Haben die Bedeutungen auch viel gemeinsam, so sind sie doch wieder verschieden in territorialer Hinsicht.

In volkstümlicher Hinsicht beschränkt sich der Ausdruck Greater Britain auf Länder, die mehr oder weniger unvoll­ständig unter der Kontrolle Britanniens stehen. Man versteht hier unterGroßbritannien weniger als im politischen Sinne. Namentlich zählen hierzu nicht die Vereinigten Staaten von Amerika. In dem volkstümlichen Sinne umfaßt der Ausdruck Greater Britain lediglich dieBritish Possessions britische Besitzungen, die außerhalb des vereinigten Königreiches liegen. Nicht zählen dahin nach Volksanschauung z. B. die Kanalinseln, die Insel Man usw., sondern man versteht in Wirk­lichkeit unterGreater Britain alle britischen Protektorate, kurz alle britischen Interessensphären; doch deckt sich diese Interessensphäre nicht mit den britischen Besitzungen schlecht­hin. Zur genauen Aufklärung, was man in volkstümlicher Hin­sicht unterGreater Britain nun eigentlich versteht, ist es von Belang, inwieweit sich einPossession oderDominion von dem Protektorat bezw. der Interessensphäre unterscheidet.

In politischer Hinsicht wenden die englischen Politiker aus­nehmend den AusdruckGreater Britain auf alle Länder mit englischer Zunge bezw. englischer Verwaltung an. Dahin ge­hören demnach auch dieVereinigten Staaten von Amerika.