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sind, wie z. B. Richter, Geistliche — siehe Revised Statutes of Canada c. 41 sect. 11 — oder disqualifiziert sind und die britische Untertanen von Geburt oder durch Naturalisation sind. Die Krone hat jedoch die Befugnis, im Falle eines „levee en masse“ — Massenaufstandes — die Dienste aller waffenfähigen männlichen Bewohner des Dominions in Anspruch zu nehmen — siehe Revised Statutes of Canada c. 41 sect. 10. Die aktive Miliz besteht aus einer Land- und einer Seemacht. Die Landmacht der aktiven Miliz wird durch freiwillige Einschreibung oder Ballotage aufgebracht. Die Marine besteht aus Seeleuten, die bei dem Befahren der Gewässer des Dominions verwendet werden — siehe ebenda sect. 12. Es gibt eine „Reserve Militia“ — Reservemiliz —, die aus all den Leuten zusammengesetzt ist, die nicht in der aktiven Miliz dienen. Die kanadische Miliz bildet die Verteidigung des Dominion und steht unter dem unmittelbaren Kommando eines von England entsandten Offiziers. Es gibt jedoch eine stark befestigte Station der Marine in Halifax. Vor kurzem wurde ein „Army Board“ in Kanada zur Überwachung der militärischen Kräfte eingeführt.
Kapitel XI.
Die Canadian Provinces und Newfoundland.
Das Dominion und die Provinzen.
Obwohl den gesetzgebenden Körperschaften von Kanada durch den British North America Act vom Jahre 1867 in ge- gewissen Punkten einschließlich der Befugnis zur Verfassungsänderung ausschließliche gesetzgeberische Befugnisse verliehen worden waren und obwohl das System von Responsible Government vorherrscht, so sind die Provinzen trotzdem nicht self-governing Kolonien — siehe Zusatzartikel zu 58 u. 59 Vict. c. 34. Sie sind in Wirklichkeit dem Dominion Government untergeordnet.
1. Der Lieutenant-Governor jeder Provinz wird von dem Generalgouverneur von Kanada nach dem Rate seines Kabinetts angestellt und entlassen. Er kann jedoch fünf Jahre lang nicht abgesetzt werden, außer aus den oben angegebenen Gründen, die ihm innerhalb eines Monats, nachdem die Verordnung seiner Entlassung erlassen worden ist, schriftlich mitgeteilt werden müssen und von denen auch das Parlament eines Dominion in Kenntnis gesetzt w 7 erden muß — siehe 30 u. 31 Vict. c. 3 sect. 58, 59.