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Das Verordnungsrecht in den deutschen Kolonien / von Emanuel Backhaus
Entstehung
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Was die Publikationsform für Verordnungen des Reichs­kanzlers angeht, so steht Co ihm frei, sich des Reichsgesetzblatts zu bedienen; er, wie die Gouverneure können aber auch das amtliche Kolonialblatt benutzen, was freilich nur für Afrika und die Südsee gilt. Für Kiautschou kommt als Publikations- organ sowohl des Reichskanzlers und des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts wie auch des Gouverneurs bezw. der ihm unterstellten Beamten dasAmtsblatt" oder derAnhang zum Mariueverordnungsblatt" in Betracht.

Zu erwähnen bleibt noch, dass der heimischen Kolonial- zentrale der durch Allerh. Erlass vom 10. Oktob. 1890 1 ) er­richtete Kolonialrat zur Seite steht. Er setzt sich im wesent­lichen zusammen aus Vertretern des Handels, der Reederei und Industrie, etwa 40 Mitgliedern*). Seine Aufgabe ist, sich über alle Angelegenheiten, die ihm vom Kolonialamt über­wiesen werden, gutachtlich zu äussern (§ 4 der Ausführungs­verfügimg des Reichskanzlers vom 10. Oktober 1890 3 ). Daher kommt ihm auch eine, nach dem Ermessen des Kolonial­sekretärs mehr oder minder bedeutsame beratende Mitwirkung an der allgemeinen Kolonialverwaltung, also auch an der Ausübung der Verordnungsgewalt zu.

Schluss. Bemerkung de lege ferenda.

Durch das Schutzgebietsgesetz vom 16. April 1886 erfuhr die Gesetzgeberstellung des Kaisers eine rechtliche Begrün­dung. Vorher hatte er sie nur rein tatsächlich eingenommen, in unmittelbar zeitlichem Zusammenhange mit dem völker­rechtlichen Erwerbsakt ohne dass jedoch das Reich wider-

l ) Riebow, I, S.3, Nr. 2.

3 ) Vergl. d. Deutsch. Kolonial-Kalender 1907, S. 20. 3 ) Riebow, I. S. 4, Nr.3.