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Was die Publikationsform für Verordnungen des Reichskanzlers angeht, so steht Co ihm frei, sich des Reichsgesetzblatts zu bedienen; er, wie die Gouverneure können aber auch das amtliche Kolonialblatt benutzen, was freilich nur für Afrika und die Südsee gilt. Für Kiautschou kommt als Publikations- organ sowohl des Reichskanzlers und des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts wie auch des Gouverneurs bezw. der ihm unterstellten Beamten das „Amtsblatt" oder der „Anhang zum Mariueverordnungsblatt" in Betracht.
Zu erwähnen bleibt noch, dass der heimischen Kolonial- zentrale der durch Allerh. Erlass vom 10. Oktob. 1890 1 ) errichtete Kolonialrat zur Seite steht. Er setzt sich im wesentlichen zusammen aus Vertretern des Handels, der Reederei und Industrie, etwa 40 Mitgliedern*). Seine Aufgabe ist, sich über alle Angelegenheiten, die ihm vom Kolonialamt überwiesen werden, gutachtlich zu äussern (§ 4 der Ausführungsverfügimg des Reichskanzlers vom 10. Oktober 1890 3 ). Daher kommt ihm auch eine, nach dem Ermessen des Kolonialsekretärs mehr oder minder bedeutsame beratende Mitwirkung an der allgemeinen Kolonialverwaltung, also auch an der Ausübung der Verordnungsgewalt zu.
Schluss. Bemerkung de lege ferenda.
Durch das Schutzgebietsgesetz vom 16. April 1886 erfuhr die Gesetzgeberstellung des Kaisers eine rechtliche Begründung. Vorher hatte er sie nur rein tatsächlich eingenommen, in unmittelbar zeitlichem Zusammenhange mit dem völkerrechtlichen Erwerbsakt — ohne dass jedoch das Reich wider-
l ) Riebow, I, S.3, Nr. 2.
3 ) Vergl. d. Deutsch. Kolonial-Kalender 1907, S. 20. 3 ) Riebow, I. S. 4, Nr.3.