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Das Verordnungsrecht in den deutschen Kolonien / von Emanuel Backhaus
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deutschen Schutzgebieten im wesentlichen regelnden kaiserl. Verordng. vom 21. Nov. 1902 J ) eine die Ausführungsbestimmun­gen ent halt ende Reichskanzler-Verfügung am 30. Nov. 1902 ergangen 2 ).

2. Aus dem Sch. G. G. (originäres Yerordnungsrecht).

Neben dem auf kaiserlicher Delegation beruhenden steht dem Reichskanzler auch ein gesetzliches Yerordnungsrecht zu, das man, im Gegensatz zum ersten, als ..originäres" Ver­ordnungsrecht bezeichnen kann. § 15 Abs. 2 Sch, G. G. be­stimmt:Der Reichskanzler ist befugt, für die Schutzgebiete oder für einzelne Teile derselben polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängnis bis zu 3 Mo­naten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen."

Diese. Bestimmung muss an sich als überflüssig be­zeichnet werden. Denn, da der Kaiser als übergeordnetes Organ sein Verordnungsrecht den Behörden in vollem Um­fange, also auch die Befugnis zum Erlass vonpolizeilichen und sonstigen die Verwaltung betreffenden Vorschriften" delegieren kann, so hätte durch eine einfache kaiserliche Verordnung mit dem Inhalt des § 15 Abs. 2 genau dasselbe erreicht werden können, was durch langwierige parlamenta­rische Beratung zustande gekommen ist 3 ).

Der Gesetzgeber verfolgte bei der Scharrung des § 15 den an sich ganz zweckmässigen Gedanken, den Kaiser da­durch zu entlasten, dass er gleich im Sch. G. G. als Ver­ordnungsfaktor für gewisse weniger wichtige Materien den Reichskanzler bestimmte 4 ).

') Schmidt-Darg.-Köbn., VI, S. 4, Nr. 2. 2 ) Schmidt-Darg.-Köbn. VI, S. 10, Nr. 3.

s ) Zustimmend Fischer, Verordnungsr. i. d. Kolon., S. 365; üierke, Ztschr. f. Kol. pol., Kol. r., Kol. w., Jahrg. IX, 1907, Heft 6, S. 425. l ) Vergl. Fischer, Verordnungsr. d. Kolon., S. 1(66.