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deutschen Schutzgebieten im wesentlichen regelnden kaiserl. Verordng. vom 21. Nov. 1902 J ) eine die Ausführungsbestimmungen ent halt ende Reichskanzler-Verfügung am 30. Nov. 1902 ergangen 2 ).
2. Aus dem Sch. G. G. (originäres Yerordnungsrecht).
Neben dem auf kaiserlicher Delegation beruhenden steht dem Reichskanzler auch ein gesetzliches Yerordnungsrecht zu, das man, im Gegensatz zum ersten, als ..originäres" Verordnungsrecht bezeichnen kann. § 15 Abs. 2 Sch, G. G. bestimmt: „Der Reichskanzler ist befugt, für die Schutzgebiete oder für einzelne Teile derselben polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängnis bis zu 3 Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen."
Diese. Bestimmung muss an sich als überflüssig bezeichnet werden. Denn, da der Kaiser als übergeordnetes Organ sein Verordnungsrecht den Behörden in vollem Umfange, also auch die Befugnis zum Erlass von „polizeilichen und sonstigen die Verwaltung betreffenden Vorschriften" delegieren kann, so hätte durch eine einfache kaiserliche Verordnung mit dem Inhalt des § 15 Abs. 2 genau dasselbe erreicht werden können, was durch langwierige parlamentarische Beratung zustande gekommen ist 3 ).
Der Gesetzgeber verfolgte bei der Scharrung des § 15 den an sich ganz zweckmässigen Gedanken, den Kaiser dadurch zu entlasten, dass er gleich im Sch. G. G. als Verordnungsfaktor für gewisse weniger wichtige Materien den Reichskanzler bestimmte 4 ).
') Schmidt-Darg.-Köbn., VI, S. 4, Nr. 2. 2 ) Schmidt-Darg.-Köbn. VI, S. 10, Nr. 3.
s ) Zustimmend Fischer, Verordnungsr. i. d. Kolon., S. 365; üierke, Ztschr. f. Kol. pol., Kol. r., Kol. w., Jahrg. IX, 1907, Heft 6, S. 425. l ) Vergl. Fischer, Verordnungsr. d. Kolon., S. 1(66.