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Das Verordnungsrecht in den deutschen Kolonien / von Emanuel Backhaus
Entstehung
Seite
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hinsichtlich Kiautschous (§§ 1, 2 des Gesetzes, betr. die Stellvertretung des Reichskanzlers vom 17. März 1878 v ). Ausserdem haben die genannten Staatssekretäre, als Ressort­chefs, die Befugnis, Verwaltungsverordnungen an die ihnen nachgeordneten Behörden zu erlassen, wovon sie in zahl­reichenRundschreiben" Gebrauch gemacht haben.

ß. Für andere Beamte.

Neben dem Reichskanzler steht auch gewissen Schutz­gebietsbeamten ein Verordnungsrecht zu. Dasselbe beruht aber nur auf freiwilliger Delegation, sei es von Seiten des Kaisers oder des Reichskanzlers. Nicht dagegen besitzen sie auch gesetzliche Verordnungsbefugnisse, wie der Kaiser aus § 1 Sch. G. G. und der Reichskanzler aus § 15 Sch. G. G.

Der Kaiser ist, als übergeordnetes Organ, berechtigt, wie seinem Kolonialminister so auch sonstigen Behörden beliebig eigene Befugnisse zu delegieren. Derartige Er­mächtigungen sind namentlich zu Gunsten der Gouverneure erfolgt.

So enthält die kaiserliche Verordnung vom 19. Juli 1886 a ) ein umfangreiches Verordnungsrecht für die westafrikanischen Gouverneure, indem sie in § 1 bestimmt:Der Gouverneur für das Kamerungebiet, der Kommissar für das Togogebiet und der Kommissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet werden, jeder für den ihm unterstellten Amtsbezirk, ermächtigt, auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung, des Zoll- und Steuerwesens Verordnungen zu erlassen." Dieselben sind sofort in Abschrift dem Reichskanzler mitzuteilen, welcher belügt ist, die erlassenen Verordnungen aufzuheben. Be­merkenswert ist, dass hier der Kaiser sein grundsätzliches Abänderungs- bezw. Aufhebungsrecht dem Kanzler wiederum delegiert hat.

') Reichsgesetzbl. S. 7.

a ) Riebow, I, S. 177, Nr. 31.