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b. Umfang.
a. Beschränkungen auf Grund des Scliutzgebietsgesetzes.
Der Verordnungsgewalt unterliegen präsumptiv „alle Gebiete der kolonialen Rechtsordnung" 1 ) (§ 1 Sch. G. G.), soweit nicht eine Regelung durch Gesetz im formellen Sinne erfolgt oder ausdrücklich vorgesehen ist 2 ); denn Gesetzesrecht. als Willensäusserung der dem Kaiser übergeordneten Rechtsquelle, gehl vor Verordnungsrecht 8 ). Derartige Einschränkungen der kaiserlichen Verordnungsbefugnisse sind in der Tat gemacht worden; zum grössten Teil beruhen sie auf demselben Gesetze, das ihm seine grundsätzliche Macht verliehen hat, nämlich dem Sch. G. G.
Als man dem Kaiser durch § 1 Sch. G. G. die Ausübung der sämtlichen Hoheitsrechte übertrug, glaubte man als Gegengewicht darin', da'ss man hierdurch eine Ausdehnung der kaiserlichen Gewalt „gleichsam in blanco dekretiere" 'j, Rechtsgarantien schaffen zu müssen, indem mau gleichzeitig einen bedeutenden Teil des in der Heimat geltenden materiellen
') Köbner, Kolonialrecht;In v.Holtzendorff-Kohler, Encykl. Bd.II, S. 1100.
2 ) Zustimmend Köbner, s. Anm. 1.; dersel be, Organisation d. Rechtspflege i. d. Kolonien, S. 9; v. Hoff mann, Kolonialrecht, S. 34; Zorn, Staatsr. I, S. 575; Florack, Schutzgebiete, S. 32; Georg Meyer, Staatsr. Stelig. d. d. Schutzgeb., S. 125; Qareis, Kolonialrecht, S. 9; Hänel, Staatsr. I, S. 851.
*) Zustimmend Hesse, D. d. Kol. Ztg., 22. Jahrg. 1905, No. 50, S.521; Köbner, Kolonialrecht, in v. Holtzendorft-Kohler, Encykl. II, S. 1100; dieser beruft sich dabei auf ,den allgemeinen Grundsatz des deutschen Staatsrechts", wonach Gesetzesrecht vor Verordnungsrecht gehe; näher liegt es jedoch, die positive Rechtslage hinsichtlich der Kolonialgesetzgebung zur Erklärung heranzuziehen: auf Grund von Art. 4 Z. 1, R. V. haben die gesetzgebenden Faktoren des Reichs, Bundesrat und Reichstag, dem Kaiser die Schutzgewalt, einschliesslich der Gesetzgebungsgewalt delegiert, sind also, wie oben S. 17 ausgeführt, als die ihm übergeordnete Rechtsquelle anzusehen.
*) Abgeordn. Dr. Hänel, Sitzung des Reichstags vom 23. März 1886, sten. Ber. 1885/86, III. Bd., S. 1609.