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' Hauptteil.
Das Verordnungsrecht in den Kolonien.
A. Verordnungsrecht des Kaisers.
a. Unterordnung des Kaisers unter die Reichsgesetzgebung.
In den 80er und 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts hat auch das Deutsche Reich einen ansehnlichen Kolonialbesitz erworben. Die Regelung der Rechtsverhältnisse jener neuen deutschen Gebiete fällt unter den Begriff „Kolonisation" des Art. 4, Z. 1 R. V., ist also Sache der Reichsgesetzgebung' im formellen Sinne 1 ).
') Zustimmend Hänel, Staatsr. I, S. 838 ff, s. namentlich S. 839, Anm. 6; v. Stengel, Rechtsverh. d. deutsch. Schutzgeb., S. 33; Georg Meyer, Staatsr. Setiig. d. deutsch. Schutzgeb. S. 52; Hesse, D. Kol. Ztg., 22. Jahrg. Nr. 50, S. 520; Meyer führt den sten. Ber. der Sitzung des verfassungberatenden Reichstages des nordd. Bundes v. 20. März 1867 an (Sten. Ber. I, S. 271), wo der Bundeskommissar Herr v. Savigny erklärte, dass man bei dem Worte „Kolonisation" nicht nur an die Errichtung von Flottenstationen gedacht, sondern auch den Erwerb von wirklichen Kolonien ins Auge gefasst hätte. — Man kann also, ohne dem Ausdruck Gewalt anzutun, sehr wohl daraus die Befugnis des Reiches herleiten, die Verhältnisse der Kolonien auf reichsgesetzlichem Wege zu ordnen.
Dagegen erklären sich Zorn, Staatsr. I, S. 570; derselbe Gedanke kehrt wieder in Zorn, Die Wissensch, d. Kolonialr. (D. Kol. Ztg., 22. Jahrg. Nr. 10, S. 90; in Erwiderung dessen vertritt Hesse nochmals den obigen Standpunkt, D. Kol. Ztg., 22. Jahrg. Nr. 22, S. 217); fernerv. Hoffmann in D. Kol. Ztg., 22. Jahrg. Nr. 46 und 47, wo er die Bedeutungslosigkeit des Art. 4 R. V. für die Kolonien zu beweisen sucht; ferner Florack, Schutzgebiete, S. 27; Bornhak, Arch. f. öff. R., Bd. II, S. 11; Laband, Staatsr., Bd. II, S. 281 hält es zwar für einen Trugschluss, aus dem Worte „Gesetzgebung" in Art. 4 zu folgern, daß die Ordnung der Rechtsverhältnisse in den Kolonien nun auch unbedingt in der Form des formellen Reichsgesetzes zu geschehen habe, kommt aber auf S. 283 doch zu dem Ergebnis, daß „der Weg der Reichsgesetzgebung auch für alle die Schutzgebiete betreffenden Angelegenheiten die verfassungsmässig zulässige und rechtlich wirksame Form sei".
Immerhin hat die Streitfrage über diesen Kardinalpunkt der Kolonial- rcchtswisscnschaft heute kaum noch praktische Bedeutung, da sich die Reichsgesetzgebungsfaktoren jedenfalls tatsächlich für zuständig erklärt haben, und schon des öfteren bezüglich der Regelung der Schutzgebietsverhältnissc tätig geworden sind.